Die stufenweise Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) nimmt Fahrt auf. Im Juli 2021 beginnt Phase 3. Dann müssen alle vertragsärztlich tätigen Leistungserbringerinnen und ‑erbringer in der Lage sein, die ePA zu befüllen – ansonsten drohen Sanktionen. Ist Ihre Praxis vorbereitet?
Gut Ding will Weile haben – vielleicht verzögerte sich die elektronische Patientenakte (ePA) in Deutschland deshalb immer wieder.1 Formal wurde ihre Einführung mit dem Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (kurz E-Health-Gesetz) von 2015 als wesentlicher Teil der Telematik-Infrastruktur verankert.1 Ihre Wurzeln reichen aber theoretisch sogar bis zum GKV-Modernisierungsgesetz von 2003 zurück.1 Bereits zu diesem Anlass nahm die damalige Gesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) die flächendeckende Einführung einer ePA in ihren Gesetzesentwurf auf.1 Seit Anfang 2021 haben gesetzlich Versicherte nun tatsächlich Anspruch darauf, eine ePA von ihrer Krankenkasse zu erhalten, in der medizinische Befunde und Informationen aus vorhergehenden Behandlungen über Praxisgrenzen hinweg gespeichert werden können.2
Möglicherweise lebensrettend
An der grundsätzlichen Sinnhaftigkeit der digitalen Akte besteht wenig Zweifel: Eine Zusammenstellung aller wichtiger Gesundheitsdaten, in der z. B. lebensbedrohliche Allergien verzeichnet sind, könnte unnötige Untersuchungen ersparen und im Notfall sogar Leben retten, wie Studien zeigen.3 Dessen ungeachtet, bedeutet die Umstellung für Arztpraxen jedoch zunächst einmal zusätzliche Arbeit. Im zweiten Quartal 2021 begann die Roll-out-Phase, in der die ePA mit 200.000 niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Apotheken und Krankenhäusern verbunden wird.2 Ab dem 1. Juli 2021 sind alle Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, sich an die ePA anzubinden.2 Wer jetzt noch nicht aktiv geworden ist, sollte sich also beeilen.
Was bedeutet die Einführung der ePA konkret?
Grundvoraussetzung für die Nutzung der ePA ist ein Anschluss an die Telematik-Infrastruktur.4 Darüber hinaus werden ein Update des Konnektors auf den ePA-Konnektor (Produkttypversion 4, kurz PTV 4) und ein ePA-Modul für das Praxisverwaltungssystem (PVS) benötigt.4 Für die qualifizierte elektronische Signatur bestimmter Datensätze ist zudem ein elektronischer Heilberufsausweis der 2. Generation (eHBA G2) erforderlich.4 Aktuell können in der ePA Daten zu Befunden, Diagnosen und Therapiemaßnahmen gespeichert werden, ebenso wie Behandlungsberichte, Arztbriefe und sonstige untersuchungs- und behandlungsbezogene medizinische Informationen.4 Auch der Notfalldatensatz und der elektronische Medikationsplan lassen sich in der ePA ablegen.4 Zu diesem Zweck lädt die Patientin bzw. der Patient entweder selbst per App Daten in seine bzw. ihre elektronische Akte oder dies erfolgt beim Praxisbesuch durch die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt oder das Praxisteam.4 Dazu wird jedoch die Einwilligung der Patientin bzw. des Patienten benötigt.4
Was bringt die Zukunft?
Noch ist der Funktionsumfang der ePA begrenzt. Ab 2022 sollen aber bereits der Impfausweis, der Mutterpass, das Untersuchungsheft für Kinder und das Zahnbonusheft digital abrufbar sein.2 Dann werden Patientinnen und Patienten in ihrer App außerdem für jedes Dokument einzeln festlegen können, wer es einsehen darf.2 Der 01. Januar des kommenden Jahres ist darüber hinaus der späteste Zeitpunkt, ab dem die ePA auch in Krankenhäusern laufen muss.2 Ob tatsächlich alles wie geplant umgesetzt werden kann oder ob es zu weiteren Verzögerungen kommt, wird die Zeit zeigen. Wer vorausschauend sein will, macht sich schon heute mit den neuen Möglichkeiten des digitalen Gesundheitswesens vertraut.
Quellen: