Ambulante Ärzte können jetzt auch monoklonale Antikörper zur Behandlung von COVID-19 anwenden. Was ihr wissen müsst, lest ihr hier.
Monoklonale Antikörper gegen das Spike-Protein sind eine Option der antiviralen Therapie bei COVID-19. In der frühen Krankheitsphase können sie die Viruslast bei leichtem bis moderatem COVID-19 senken. Bislang sind diese Arzneimittel in Europa rechtlich nicht zugelassen.
Der Einsatz der Medikamente in Deutschland ist dennoch möglich – durch eine Rechtsverordnung des BMG, die nun rückwirkend zum 1. Januar in Kraft getreten ist. Dies schließt die Bereitstellung, den Anspruch und die Vergütung der Anwendung mit ein, wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung informiert. Dabei handelt es sich um die sogenannte MAKV, die Monoklonale-Antikörper-Verordnung.
„Die Praxisinformation richtet sich vornehmlich an Vertragsärzte, die an COVID-19 erkrankte Patienten mit Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf über die Möglichkeit einer monoklonalen Antikörpertherapie informieren möchten, diese aber nicht selber durchführen“, heißt es in dem Schreiben.
Doch die Behandlung kann laut Rechtsverordnung auch ambulant erfolgen, wenn sie für den jeweiligen Patienten vom Vertragsarzt als indiziert erachtet wird. Als Gebührenordnungsposition (GOP) ist hier 88400 „Leistungen im Zusammenhang mit der Anwendung von monoklonalen Antikörpern“ anzuführen. Entsprechend der Vorgabe in der MAKV ist die GOP mit 450 Euro bewertet.
Das Paul-Ehrlich-Institut informiert über Bezug und Anwendung der Arzneimittel. Eine Liste der Behandlungszentren und Kliniken mit Ansprechpartnern findet ihr hier, weitere Hintergrundinformationen zur Therapie und könnt ihr hier nachlesen. Mehr zum Thema findet ihr hier:
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