Bei einem positiven PCR-Test können niedergelassene Ärzte nun eine Untersuchung auf eine Virusvariante veranlassen. Die wesentlichen Neuerungen der Coronavirus-Testverordnung im Überblick.
Die Coronavirus-Testverordnung (TestV) wurde vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) erneut angepasst. Es gibt einige wesentliche Neuerungen: Bei einem positiven PCR-Test können Ärzte jetzt eine Untersuchung auf eine Virusvariante veranlassen. Außerdem empfiehlt das Robert Koch-Institut (RKI) wieder, alle Patienten mit akuten respiratorischen Beschwerden jeder Schwere auf eine SARS-CoV-2-Infektion zu testen. Alle wichtigen Änderungen hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) jetzt zusammengefasst.
Aktuelle Testkriterien bei COVID-19-Verdacht, Stand 08.02.2021 Quelle: RKI
1. Anspruch auf eine variantenspezifische Testung bei positivem PCR-Test:
Bei einem positiven PCR-Test besteht Anspruch auf eine variantenspezifische PCR-Testung. Ziel ist es, die sich ausbreitenden SARS-CoV-2-Varianten B.1.1.7., B.1.351 und B1.1.28 frühzeitig zu erkennen und zu erfassen. „Eine Untersuchung auf eine Virusvariante kann mit dem ‚normalen‘ PCR-Test beim Labor beauftragt werden oder im Nachgang, wenn ein positives Ergebnis vorliegt“, so die KBV.
Die variantenspezifische Testung bietet sich z.B. bei vorherigem Aufenthalt in Ländern, in denen neue Virusvarianten auftreten, an. „Indikatoren für eine besorgniserregende Virusvariante können besondere Reaktionsmuster in der Laboranalyse sein oder, dass die Person Kontakt zu einem Fall mit einer SARS-CoV-2-Virusvariante hatte“, heißt es in der aktuellen Testverordnung. Außerdem in Betracht kommt die Testung bei Fällen mit unerwarteter Krankheitsschwere, unerwarteten klinischen Verläufen oder nach Impfung. Gilt seit 25. Januar.
2. Präventive Testungen bei asymptomatischen Personen:
Eine weitere Personengruppe hat Anspruch auf SARS-CoV-2-Testungen. Es können sich nun auch asymptomatische Mitarbeiter und Besucher oder Bewohner in Obdachlosenunterkünften präventiv untersuchen lassen. Gilt seit 16. Januar.
3. Wer darf vom ÖGD mit Testungen beauftragt werden?
Es dürfen ausschließlich ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen sowie medizinische Labore und Apotheken mit der Testung vom Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) beauftragt werden. Aber: Apotheken und Zahnärzte nur mit der Durchführung von Point-Of-Care-Antigen-Tests.
Folgende Einrichtungen dürfen nicht beauftragt werden: Einrichtungen anderer humanmedizinischer Heilberufe wie Psychologische Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäde. Das gilt auch für die Testung des eigenen Personals. Die Mitarbeitenden müssen stattdessen eine Arztpraxis, ein Testzentrum oder eine andere zur Testung berechtigte Einrichtung aufsuchen. Gilt seit 16. Januar.
Alle wesentliche Neuerungen im Detail können unter diesem Link auf der Seite der Kassenärztliche Bundesvereinigung nachgelesen werden.
Bildquelle: National Cancer Institute, unsplash