Kassenärzte können geriatrischen Patienten, die an Dysphagie leiden, nach individueller Prüfung entsprechende Saftzubereitungen verschreiben. Ermöglicht wird dies durch eine Ausnahmeregelung in der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
Viele betagte Patienten leiden an geriatrischen und neurologischen Grunderkrankungen wie Schlaganfall, Parkinson-Syndrom oder Demenzielles-Syndrom, die oft mit Beschwerden beim Schlucken einhergehen. Die Arzneimittelversorgung in oraler Form wird dadurch erheblich erschwert: Selbst gemörserte Tabletten können ein erhöhtes Aspirationsrisiko bis hin zur Atemwegsobstruktion bewirken.
Bei der Behandlung von Dysphagie-Patienten sind daher flüssig-orale Darreichungsformen eine sinnvolle Alternative, auch um eine invasive, stationäre Therapie zu vermeiden. Jedoch findet sich in der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ein Verordnungsausschluss für Saftzubereitungen für Erwachsene. Doch gilt dies nicht uneingeschränkt. Demnach sind in der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie „Übersicht über Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse“ zwar Präparate und Präparatkombinationen, die von Kassenärzten nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden dürfen, gelistet. Doch gibt es unter Nummer 43 auch eine Ausnahmeregelung. So ist der Einsatz von Saftzubereitungen für Erwachsene „in der Person des Patienten begründeten Ausnahmen“ durchaus gestattet.
Dr. Martin Jäger, gemeinsam mit Dr. Tanja Rittig Sprecher der AG Dysphagie der Deutschen Gesellschaft für Geriatrie e.V. (DGG), betont: „Diese Ausnahmeregelung ist noch viel zu wenig bekannt und sollte im Interesse der Patienten bei entsprechender Indikation häufiger genutzt werden.“ Als Direktor der Klinik für Innere Medizin und Geriatrie am Hüttenhospital Dortmund weiß er: „Der gezielte Einsatz von Saftzubereitungen unterstützt eine angemessene Anwendung aller Therapieoptionen in der Arzneimittelversorgung.“