Hinsichtlich der steuerfreien Verwendung von Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln herrschte eine Ausnahmeregelung. Sie läuft nun am 31. Dezember ab.
Zwar hatte die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) angeregt, die biozidrechtliche Regelung bis 5. April 2021 zu verlängern. Doch darauf ging die Generalzolldirektion nicht ein. Nun steht fest: Die steuerfreie Verwendung von Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln endet mit dem letzten Tag des Jahrs 2020. Desinfektionsmittel stünden mittlerweile wieder ausreichend zur Verfügung, heißt es seitens der Generalzolldirektion.
Der Alkohol darf ab dem 1.1.2021 nur noch bei der Herstellung von Arzneimitteln zum Einsatz kommen. Für Apotheken besteht die Möglichkeit, unvergällten Alkohol an ein Steuerlager wie z.B. den Lieferanten zurückzugeben. Bis zum 1. März 2021 gilt die nach § 62 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV) erforderliche Genehmigung als erteilt.
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