Für zwei Vorsorgeuntersuchungen ändern sich im kommenden Jahr die Abrechnungsbestimmungen im EBM. Darüber informiert die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), beschlossen hat die Änderungen der Bewertungsausschuss.
Konkret geht es um Gebührenordnungsposition (GOP) 01760 (Krebsfrüherkennungsuntersuchung bei der Frau nach der Krebsfrüherkennungsrichtlinie) und GOP 01761 (Untersuchung zur Früherkennung des Zervixkarzinoms nach der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme).
Bisher dürfen die beiden Leistungen im EBM im Krankheitsfall nicht zusammen abgerechnet werden. „Der Krankheitsfall umfasst im EBM das aktuelle Quartal sowie die drei nachfolgenden Kalendervierteljahre, die der Berechnung der krankheitsfallbezogenen GOP folgen“, so die KBV.
Ab 2021 ist dieser Abrechnungsausschluss aber auf das Kalenderjahr bezogen. Heißt: Bei Patientinnen, die jeweils eine der beiden Untersuchungen erhielten, kann im darauffolgenden Kalenderjahr die jeweils andere Untersuchung ebenfalls abgerechnet werden. Voraussetzung ist aber nach wie vor, dass die Patientin Anspruch auf die jeweilige Leistung hat.
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