Jetzt ist es offiziell: Herstellerrabatte bleiben für Apotheker möglich, so lange Kollegen ihre heilberufliche Unabhängigkeit bewahren. Regierungsvertreter haben den Entwurf zum Antikorruptionsgesetz an etlichen Stellen nachgebessert. Die Opposition will Whistleblower besser schützen.
Letzte Arbeiten vor der Sommerpause: Am 29. Juli hat die Bundesregierung ihren Kabinettsentwurf zum Antikorruptionsgesetz auf den Weg gebracht. Das Dokument enthält einige Verbesserungen im Vergleich zur ersten Version. Schwachstellen bleiben aber dennoch.
Grundsätzlich bleibt der Gesetzgeber seiner Maxime treu, Korruption bei Heilberuflern hart zu bestrafen. Apothekern und Ärzten drohen bis zu drei Jahre Haft, in sehr schweren Fällen können es sogar bis zu fünf Jahre werden. Graubereiche gab es zuvor bei der Frage, ob Rabatte und Skonti von Großhändlern plötzlich strafbar werden. „Eine weite Auslegung des Tatbestandes des § 299a StGB-E, wie sie die Gesetzesbegründung zumindest nicht ausschließt (...), könnte dazu führen, dass Apotheken aus Unsicherheit und Angst vor einer strafrechtlichen Verfolgung schlechtere als die eigentlich zulässigen Einkaufskonditionen akzeptieren und somit auf (vom Verordnungsgeber an sich erwünschte) Einsparungen verzichten, die der Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung mit Arzneimittel dienen können“, schrieb die ABDA in einer Stellungnahme. Diesen Aspekt haben Politiker tatsächlich aufgegriffen.
Experten regeln den strittigen Sachverhalt jetzt etwas klarer. Apotheker machen sich nur dann strafbar, sollten sie ihre Beratung und Abgabe an eigenen Vergünstigungen ausrichten. Skonti oder Rabatte fallen nicht darunter, falls Kollegen neutral bleiben. „Glücklicherweise sind in den Kabinettsentwurf einige Ergänzungen aufgenommen worden, die die Abgrenzung zwischen strafbarem und nicht strafbarem Verhalten im Bereich der pharmazeutischen Versorgung im Vergleich zum Referentenentwurf deutlicher machen“, erklärt ABDA-Präsident Friedemann Schmidt. Es sei gut, dass zwischen Einkauf und Abgabe von Arzneimitteln unterschieden werde. Gesetzliche Preis- oder Rabattvorschriften gelten trotzdem. Nicht jeder Verstoß gegen berufsrechtliche Verbote führt automatisch zur Strafbarkeit. Und berufsrechtlich mögliche Formen der Zusammenarbeit ziehen auch keine strafrechtlichen Folgen nach sich.
Standesvertreter sehen trotzdem Schwachstellen. Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), spricht sich gegen Vorteilsnahme aus und steht hinter dem Vorstoß von Schwarz-Rot. „Aber am besten wäre es, das Gesetz benennt klare Regeln und Beispiele, wann Korruption vorliegt.“ Die Abgrenzungen im Kabinettsentwurf seien zwar besser geworden. Gassen befürchtet jedoch, es werde zu Verunsicherungen kommen bei der Frage, wann Korruption beginne.
Maria Klein-Schmeink, gesundheitspolitische Sprecherin der Grünen, forderte darüber hinaus „Rechtssicherheit für Arbeitnehmer, die Hinweise auf Fehlverhalten im Gesundheitswesen geben“. Und Kathrin Vogler, Sprecherin für Arzneimittelpolitik beziehungsweise Patientenrechte bei der Linken, hätte gerne einen „umfassenden Whistleblowerschutz“ für Angestellte und Patienten. Nach der Sommerpause ist die erste Lesung im Bundestag vorgesehen: eine gute Gelegenheit für Oppositionsvertreter, Nachbesserungen zu fordern.