Im Rahmen der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung dürfen Apotheker von Packungsgröße, Packungsanzahl oder Wirkstärke eines Medikaments abweichen, wenn es nicht verfügbar ist. Eine Aut-simile-Substitution ist, nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt, ebenfalls erlaubt, wenn kein wirkgleiches Präparat verfügbar oder lieferbar ist.
Bevor Patienten auf einen neuen Wirkstoff umgestellt werden können, muss aber zunächst die Dosisäquivalenz zum bisherigen Arzneimittel bestimmt werden. Als Hilfestellung hat die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) bereits vor Monaten Vergleichstabellen herausgegeben (wir berichteten). Diese wurden nun um zwei Wirkstoffklassen – Antihistaminika und Antipsychotika – ergänzt.
Hier kommt ihr zu den Tabellen.
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