Mit dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung ändert sich Folgendes zum 1. September 2020: Psychologische Psychotherapeuten dürfen psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen.
Psychisch schwer erkrankte Menschen brauchen eine besondere Art der häuslichen Krankenpflege. Die sogenannte psychiatrische häusliche Krankenpflege hat zum Ziel, dass psychisch beeinträchtigte Menschen im Rahmen ihrer Möglichkeiten in ihrer Häuslichkeit leben können. Krankenhausaufenthalte sollen vermieden und Liegezeiten verkürzt werden. Die Patienten sollen angeleitet werden, ihr Leben so gut wie möglich selbst zu gestalten.
Mit dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung wurden zum 1. September 2020 die Befugnisse der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von psychiatrischer häuslicher Krankenpflege (pHKP) erweitert.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat diese Erweiterung in der Richtlinie zur Verordnung häuslicher Krankenpflege umgesetzt. Damit dürfen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Leistungen der pHKP analog der verordnungsberechtigten Fachärzte verordnen.
Der Beschluss des G-BA wird jetzt zunächst vom Bundesministerium für Gesundheit geprüft. Dazu hat es zwei Monate Zeit. Außerdem muss der EBM angepasst werden. Erst dann dürfen auch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Leistung verordnen.
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