Wie das Sozialgericht München beschlossen hat, besteht bei medizinisch notwendiger Entfernung der Hoden, im speziellen Fall wegen eines Tumors, Anspruch auf die Implantation einer beidseitigen Hodenprothese. Diese Maßnahme falle unter § 27 I 1 SGB V. Dort heißt es: „Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.“
Anlass für das Urteil war die Klage eines 37-jährigen Patienten, dem aufgrund eines beidseitigen malignen Hodentumors (Seminom) beide Hoden entfernt werden mussten. „Zur Begründung wird insbesondere auf die infolge der Hodenentfernung entstandenen psychischen Beschwerden verwiesen. Eine unbeschwerte Teilhabe an einem gesunden Sexualleben sei ihm nicht möglich. Selbst etwas so alltägliches wie Schwimmengehen stelle eine psychische Belastung für ihn dar“, wird der Betroffene im Endurteil des SG München zitiert.
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