Hämophilie-Arzneimittel sind seit 1. September 2020 in öffentlichen Apotheken verfügbar. Behandelnde Ärzte müssen ab sofort eine Verordnung ausstellen, die Patienten in der Apotheke einlösen können.
Bisher bezogen Patienten die Präparate im Hämophilie-Zentrum. Das ist seit September anders. Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) informierte in folgendem Pressebericht über eine Erneuerung in Hinsicht auf Hämophilie-Arzneimittel:
Patienten mit Hämophilie (Bluterkrankheit) werden ab 1. September 2020 durch öffentliche Apotheken mit den notwendigen Arzneimitteln versorgt. Das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) beendet die bisherige Ausnahmeregelung, wonach pharmazeutische Hersteller diese Medikamente direkt an Ärzte und deren Einrichtungen geliefert haben.
Zukünftig müssen die behandelnden Ärzte nun eine Verordnung ausstellen, die die Patienten in einer Apotheke ihrer Wahl einlösen können. Hämophilie-Präparate unterliegen als rezeptpflichtige Arzneimittel der Arzneimittelpreisverordnung (Preisbindung), müssen stets kühl transportiert und gelagert werden und sind zusätzlichen Dokumentations- und Meldepflichten für die abgebenden Apotheken unterworfen. In Deutschland leiden nach Angaben des Welthämophilieverbandes gut 4.000 Menschen an der seltenen Erbkrankheit.
„Hämophilie-Patienten müssen sich keine Sorgen machen, denn die Änderung des Vertriebswegs wird keinesfalls eine Beeinträchtigung ihrer Versorgung bedeuten“, sagt Berend Groeneveld, Patientenbeauftragter des Deutschen Apothekerverbandes (DAV). „Gesetzlich versicherte Patienten müssen sich im Gegensatz zur bisherigen Versorgung allerdings auf gesetzliche Zuzahlungen einstellen. Jede Apotheke ist verpflichtet, die gesetzlichen Zuzahlungen für die Krankenkassen einzusammeln und weiterzuleiten. Um finanzielle Härten zu vermeiden, kann aber in vielen Fällen eine Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse beantragt werden.“
Bildquelle: National Cancer Institute, unsplash