Im Oktober startet die elektronische Dokumentationspflicht für die organisierten Früherkennungsprogramme. Entsprechende Untersuchungen können dann nur bei elektronischer Dokumentation abgerechnet werden.
Der Bewertungsausschuss hat dazu am Dienstag die Anmerkungen im EBM gestrichen, nach denen die Gebührenordnungspositionen (GOP) 01738, 01741 und 13421 im Rahmen des Darmkrebsscreenings vorübergehend auch bei fehlender elektronischer Dokumentation berechnungsfähig waren.
Diese Anmerkungen waren Anfang des Jahres aufgenommen worden, da der zum 1. Januar geplante Start der elektronischen Dokumentation verschoben werden musste. Ein Grund war, dass noch nicht alle Praxen rechtzeitig mit der nötigen Software ausgestattet werden konnten.
Eine Anpassung der GOP 01761 (Früherkennungsdiagnostik des Zervixkarzinoms), 01764 (Abklärungsdiagnostik) und 01765 (Abklärungskolposkopie) für die neue Dokumentation im Rahmen der Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs hatte der Bewertungsausschuss bereits Ende vorigen Jahres mit Wirkung zum 1. Oktober 2020 beschlossen.
Nun soll die Dokumentation beginnen. Nach einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Ärzte ab 1. Oktober verpflichtet, bestimmte Parameter zu erfassen. Die Dokumentation dient der Evaluation der Programme mit dem Ziel, deren Qualität systematisch zu erfassen und weiterzuentwickeln.
Das Darmkrebsscreening war im April vorigen Jahres als erstes organisiertes Krebsfrüherkennungsprogramm gestartet, das Früherkennungsprogramm für das Zervixkarzinom dann acht Monate später im Januar dieses Jahres.
Welche Angaben Ärzte konkret zu dokumentieren haben, ist in der Richtlinie organisierte Krebsfrüherkennung festgelegt; die genauen Spezifikationen für die Doku-Software wurden vom Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen erstellt.
Die KBV wird zur Unterstützung der Ärzte Praxisinformationen bereitstellen, die wesentliche Punkte zur Dokumentation erläutern.
Der Text beruht auf einer Pressemitteilung der KBV
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