Wenn ein Patient sechs Wochen oder länger arbeitsunfähig ist, muss der Vertragsarzt nach dem „Hamburger Modell“ vorgehen.
Die ärztliche Prüfung zur Wiedereingliederung erfolgt laut der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in Stufen, wenn die Arbeitsunfähigkeit einer Person sechs Wochen oder länger beträgt. Diese neue Regelung ist Teil des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) und wurde kürzlich vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossen, um die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie anzupassen.
Durch den neuen Ansatz, der sich auch „Hamburger Modell“ nennt, soll Ärzten ermöglichen, künftig besser auf den einzelnen Patienten einzugehen. Welche Steigerung in Hinsicht auf Arbeitszeit und Arbeitsbelastung möglich ist, soll nun regelmäßig individuell geprüft und festgelegt werden. Zur vorgeschriebenen Dokumentation im Wiedereingliederungsplan sollen Ärzte das Formular 20 verwenden.
Nach besagtem Zeitraum von sechs Wochen muss der Vertragsarzt feststellen, ob die Person grundsätzlich dazu in der Lage ist, wieder zu arbeiten. Falls ja, muss er sich die Frage stellen, ob eine stufenweise Wiedereingliederung denkbar und zu empfehlen ist. Dann wird im Formular 1, also der AU-Bescheinigung das Fenster „Stufenweise Wiedereingliederung“ angekreuzt. Nach Einverständnis des Versicherten und Rücksprache mit dem Arbeitsgeber kann im nächsten Schritt der Wiedereingliederungsplan erstellt werden.
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