Sobald es sich bei einer Erkrankung an COVID-19 um einen Arbeitsunfall handelt, muss die betroffene Person nicht bei einem Durchgangsarzt vorstellig werden.
Bei einer Erkrankung an COVID-19 kann es sich um einen Arbeitsunfall handeln. Darauf weisen die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und die Kassenärztliche Bundesvereinigung hin. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Sowohl im Betrieb als auch auf den Wegen von und zur Arbeit ist dies geltend.
Bei Bedarf kann dann direkt zum Facharzt überwiesen werden. Ein Vorstelligwerden beim Durchgangsarzt ist für Versicherte in diesem Fall also nicht nötig, denn laut DGUV greift die Vorstellungspflicht aufgrund der Corona-Situation und im Sinne der Infektionsprävention nicht.
Ärzte, die eine Unfallmeldung an den zuständigen Unfallversicherungsträger verfassen müssen, füllen dafür das Formular F1050 aus. Ein anderes Formular ist auszuwählen, wenn eine Person mit COVID-19 sich dennoch bei einem Durchgangsarzt vorstellt und eine Voraussetzung für einen eventuellen Arbeitsunfall besteht. In diesem Fall stellt der Durchgangsarzt F1000 aus.
Sowohl Behandlung als auch Testung werden zulasten der Unfallversicherung durchgeführt, wenn die mit SARS-CoV-2 infizierte Person mit einer Indexperson in beruflich intensivem und länger andauerndem Kontakt stand. Weitere Informationen hat die DGUV in einem Fragenkatalog zusammengefasst.
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