Um Patienten den Überblick über ihre Medikamente zu erleichtern, gibt es den BMP. Und weil wir alles so fleißig auf online umstellen, gibt's den jetzt auch in digital. Was Apotheker und PTAs dazu wissen müssen.
Artikel von Eva Bahn
Damit Patienten, die dauerhaft mehr als drei Medikamente regelmäßig einnehmen, einen besseren Überblick bekommen, gibt es den Bundeseinheitlichen Medikationsplan (BMP). Nur Ärzte dürfen ihn erstellen, doch in der Apotheke kennt ihn jeder. Wir dürfen ihn ergänzen, machen das jedoch im Gegensatz zur Ärzteschaft kostenlos.
Nun wurden die Informationen des BMP im elektronischen Medikationsplan (eMP) elektronisch umgesetzt, damit man ihn in die elektronische Gesundheitskarte einpflegen kann. Das sollen künftig auch Apotheken machen dürfen – doch wie funktioniert das, und werden wir dafür eigentlich finanziell entlohnt?
Wie so oft hängt alles, was das „e“ im Namen trägt, mit der Gematik zusammen. Sie hat kürzlich einen Leitfaden für Apotheken veröffentlicht, in dem die zukünftigen Aufgaben umrissen werden. Eingepflegt werden in den Plan nicht nur reine Arzneimittelinformationen, auch andere medikationsrelevante Daten wie Blutwerte oder bestehende Allergien können darin gespeichert werden. Das können dann auch alle am Medikationsprozess beteiligten Heilberufler einsehen und bei Bedarf aktualisieren, wenn der Versicherte das wünscht.
Das dürfen wir nach diesem Leitfaden alles eintragen:
Wie man sieht, ist der eMP deutlich umfangreicher als der BMP in Papierform. Er soll vor allem auch nicht der Information des Patienten selbst dienen – der ihn ja nicht einmal auslesen kann – sondern der Kommunikation der Leistungserbringer untereinander. So soll der Arzt beispielsweise erfahren, ob der Patient noch Ginkgopräparate einnimmt, die einen Einfluss auf die Blutgerinnung haben können.
Dieser Datensatz muss allerdings nicht vollständig sein, denn der Patient kann nicht nur entscheiden, ob er überhaupt möchte, dass ein eMP geführt und gepflegt wird. Er kann auch der Aufnahme einzelner Daten widersprechen, was zu einem lückenhaften Ergebnis führt, auf das man sich als Heilberufler nicht in allen Fällen verlassen darf. Der eMP erspart uns also in der Beratung zur Selbstmedikation niemals die Frage, welche Medikamente der Patient sonst noch einnimmt.
Angeboten wird der eMP im Grunde genommen allen Versicherten, doch gibt es laut Leitfaden bestimmte Patientengruppen, denen wir eine Teilnahme besonders ans Herz legen sollten:
Signalisiert der Patient seine Zustimmung, muss er in einem Aufklärungsgespräch ausreichend informiert werden. Anschließend muss der Versicherte in die für die Anlage des E-Medikationsplans notwendige Verarbeitung seiner medizinischen Daten einwilligen, was dokumentiert werden muss.
Nach der Anlage des E-Medikationsplans erhält der Patient noch den Patientenflyer „Ihr Elektronischer Medikationsplan“, in dem er die wichtigsten Informationen zum eMP nachlesen kann. Wenn er es möchte, kann er den Papierausdruck des BMP auch gleich mitnehmen. Wir sollen den Versicherten außerdem darauf hinweisen, dass er bei seinem (Zahn-) Arzt, beim Psychotherapeuten, im Krankenhaus und in der Apotheke erwähnt, dass er am eMP teilnimmt.
Unsere Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit dem eMP sind daher recht umfangreich:
Um etwas in den eMP eintagen zu können, benötigen die Apotheken einige Voraussetzungen, die teilweise bisher nur rudimentär zur Verfügung stehen:
Wann werden Apotheken am eMP-Programm teilnehmen können?
Dazu informiert uns die ABDA:
„Die für alle Patienten freiwillige Fachanwendung „eMP/AMTS“ ist die erste Anwendung der eGK in der Apotheke überhaupt. Ab Mitte 2020 soll in einer ersten Stufe der eMP auf der eGK des Patienten gespeichert werden, wobei die Daten des BMP um historisierte Daten ergänzt werden können. Vor der Einführung wird die Anwendung in Feldtests erprobt. In einer zweiten Stufe ab 2023 sollen die Daten um notwendige Attribute erweitert werden und die Speicherung der Daten auf einem zentralen Fachdienst erfolgen.“
Offen ist jedoch die Frage, wie es um die Bezahlung all der zusätzlichen Leistungen bestellt ist. Aus diesem Grund empfinden viele Apotheker ihre Befugnisse im Zusammenhang mit dem eMP auch mehr als Zwangsverpflichtung. Und das ist es im Grunde auch, da die Versicherten gegenüber jedem teilnehmenden Arzt sowie jeder abgebenden Apotheke einen Anspruch auf die Aktualisierung ihrer Medikationsdaten und die Speicherung auf der Gesundheitskarte haben.
Ausnehmen kann sich also keiner und die Voraussetzungen müssen ebenfalls alle Apotheken erfüllen können. Hier steht die Anbindung an die TI ganz besonders im Fokus, denn auch hier sind die damit zusammenhängenden Kosten, die auf die einzelnen Apotheken zukommen können, noch lange nicht geklärt. Das macht aber die Frage nach der Entlohnung für all den Aufwand nur umso dringlicher
All diese zusätzlichen Dienstleistungen, finanziellen Unwägbarkeiten und notwendigen technischen Aufrüstungen werden vermutlich dazu beitragen, dass der ein oder andere ältere Apotheker seinen Rückzug aus dem aktiven Berufsleben ein wenig vorzieht.
Bildquelle: Adam Nieścioruk, Unsplash