Nachdem die Wettbewerbszentrale AEP abgemahnt hat, sind Rabatte wieder zum Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen geworden. Wie so oft lassen gesetzliche Regelungen viel Interpretationsspielraum. Deshalb streben Wettbewerbshüter eine höchstrichterliche Entscheidung an.
Ein Blick zurück: Bereits im Dezember hatte die Wettbewerbszentrale den Arzneimittelgroßhändler AEP abgemahnt. Als gesetzliche Basis zitieren Wettbewerbshüter Passagen der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Im Paragraphen 2 legt der Gesetzgeber für Rx-Präparate höchstens einen Zuschlag von 3,15 Prozent, maximal 37,80 Euro, plus Festzuschlag plus Umsatzsteuer fest. Als Basis gilt der Abgabepreis. „Darüber hinaus gibt es gewichtige rechtliche Argumente für die Annahme, dass der Gesetzgeber außerhalb des in Paragraph 2 AMPreisV festgelegten Höchstzuschlages auch keine echten Skonti zulassen wollte“, heißt es von der Wettbewerbszentrale weiter. AEP gewährt deutlich bessere Konditionen – kein Einzelfall. Der Großhändler kommuniziert entsprechende Daten jedoch offen an alle Welt. „Die Wettbewerbszentrale weist darauf hin, dass es weder um die Beurteilung des Geschäftskonzeptes oder der Leistungen von AEP geht, sondern lediglich um die Rechtsfrage, in welchem Rahmen Rabatte erlaubt sind“, heißt es in einer Mitteilung.
AEP war jedenfalls nicht bereit, eine Unterlassungserklärung zu paraphieren. Deshalb reichten Wettbewerbshüter Klage beim Landgericht Aschaffenburg ein (Az. 1 HKO 24/15). Sie wollen grundsätzlich klären lassen, ob Rabatte des Großhandels inklusive Skonti jenseits der magischen Schwelle von 3,15 Prozent legitim sind. Spekulationen, die Industrie oder Konkurrenten könnten hinter der Klage stecken, wies AEP-Geschäftsführer Jens Graefe mehrfach zurück.
Zum Prozessauftakt am 27. August war nach 25 Minuten Schicht im Schacht. Die zuständige Richterin vertagte das weitere Verfahren auf den 22. Oktober – nicht, ohne vorher noch Hinweise zu geben. Sie könne der Argumentation, Skonti seien Rabatte, nicht folgen. Gleichzeitig fand sie Hinweise, dass auch der Fixzuschlag in Höhe von 0,70 Euro rabattierbar sein könnte. Der Gesetzgeber spräche „von einem Höchstzuschlag, nicht von einem Mindestzuschlag“, so die Begründung. Jetzt müssen beide Seiten Stellungnahmen einreichen. Für den nächsten Termin kündigte die Richterin an, gegebenenfalls ohne weitere Anhörungen zu entscheiden. „Damit deutet sich nach dem ersten Termin die Bestätigung unseres Konditionenmodells an“, vermuten Jens Graefe und Markus Eckermann von AEP.
Möglicherweise geht das Verfahren weiter bis zum Bundesgerichtshof. Das kann vier oder fünf Jahre dauern. „Bis zu einer mehr als unwahrscheinlichen anderslautenden Rechtsprechung können Apotheker gefahrlos unsere gewohnten Konditionen in Anspruch nehmen“, erklärt Grafe. „Eine nachträgliche Rückforderung von bereits gezahlten Skonti ist ausgeschlossen.“