„Einige Apotheken sind im Zusammenhang mit der Schaufensterwerbung für Mückenschutzsprays und andere Biozidprodukte wettbewerbsrechtlich abgemahnt worden, weil sie die Pflichthinweise nach Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) nicht berücksichtigt hatten. Danach ist bei der Werbung für Biozidprodukte der Hinweis ‚Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen’ verpflichtend aufzunehmen. Der Pflichthinweis muss sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein. In der Werbung darf das Wort ‚Biozidprodukte’ auch durch den eindeutigen Verweis auf die beworbene Produktart ersetzt werden. Zudem darf gemäß Art. 73 Abs. 3 Biozid-Verordnung in der Werbung für Biozidprodukte das Produkt nicht in einer Art und Weise dargestellt werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist. Beispiele wären die Angaben: ‚Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial’, ‚ungiftig’, ‚unschädlich’, ‚natürlich’, ‚umweltfreundlich’, ‚tierfreundlich’. Ein Verstoß gegen Vorgaben der Biozid-Verordnung wird allgemein als Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3a UWG gewertet und kann somit durch Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände im Wege eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens aufgegriffen werden, was im Falle des Unterliegens mit nicht unerheblichen Kosten für die werbende Apotheke verbunden sein kann.“ |