Ende Juli hat das Kabinett einen Entwurf zum Antikorruptionsgesetz verabschiedet. Die ABDA sieht an mehreren Stellen Nachholbedarf. Sie kritisiert unter anderem, der Bezug auf apothekerliches Berufsrecht sei zu weit gefasst und zu unpräzise.
„Wir begrüßen das Ziel des Gesetzgebers, Lücken bei der strafrechtlichen Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen zu schließen“, schreibt die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände in einer Stellungnahme. „Die vorgesehenen Regelungen erscheinen uns grundsätzlich als geeignet, dieses Ziel zu erreichen.“ Während Regierungsvertreter im Referentenentwurf noch vorgesehen hatten, die Verletzung von Berufsausübungspflichten als strafwürdige Gegenleistung des Vorteilsnehmers zu ahnden, geht es jetzt um die Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit. Wer bei einer Vorteilsnahme gegen diese Maxime verstößt, muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Handelsübliche Rabatte bleiben damit außen vor.
Bleibt als Kritikpunkt: Was genau unter „Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit“ zu verstehen ist, bleibt offen. Entsteht hier ein Blanko-Tatbestand, unter den sich etliche Handlungen packen lassen? Definitionen gibt es weder im Strafgesetzbuch noch in einem anderen Gesetz oder einer Verordnung. „Dies sehen wir im Hinblick auf das aus Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz folgende Bestimmtheitserfordernis weiterhin als problematisch an“, schreiben ABDA-Experten. Im Grundgesetz steht dazu: „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“ Der Gesetzgeber habe zwar nicht alle Details zu regeln; Bürger – und damit auch Heilberufler – müssten jedoch in der Lage sein, ihr Verhalten ohne spezielle Kenntnisse einzuschätzen. Selbst wenn der Terminus per Berufsordnungen ausgelegt wird, bleiben Zweifel. Im ungünstigsten Fall präzisieren Strafgerichte durch ihre Urteile die Sachlage - keine besonders erquickliche Vorstellung.
Darüber hinaus schlägt die ABDA Verbesserungen an bestimmten Regelungen vor, etwa eine beispielhafte Aufzählung des Normadressatenkreises in § 299a Absatz 1 StGB des Regierungsentwurfs (RegE). Auch könnten geringfügige Pflichtverletzungen im Zuge fortdauernder Geschäftsbeziehungen den Tatbestand der besonders schweren Bestechlichkeit (§ 300 StGB-RegE) erfüllen, warnt die ABDA. Sie begrüßt, dass berufsständische Kammern und Verbände künftig selbst Strafanträge stellen dürfen (§ 301 StGB-RegE). Wie sich Apothekerkammern am Informationsaustausch mit der Staatsanwaltschaft beteiligen, bleibt auch nach Vorlage des Regierungsentwurfs unklar. Spitzenorganisationen der Apotheker auf Bundesebene wünschen sich darüber hinaus, an Gesprächen zwischen Kassenärztlichen Bundesvereinigungen der Ärzte und Zahnärzte, dem GKV-Spitzenverband und weiteren Akteuren teilzunehmen (§§ 81a und 197 SGB V-RegE).
Dass Schwarz-Rot in einigen Punkten nachbessert, ist durchaus möglich. Regierungsvertreter haben mehrere Stellen des ursprünglichen Referentenentwurfs bereits stark überarbeitet. Das Gesetz ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.