Zur Testung auf SARS-CoV-2 sind seit Mai 2020 neben RT-PCR auch andere Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren abrechnungsfähig. Darüber informiert die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV).
Außerdem wird die Frist für die Befundübermittlung des Tests angepasst. Die bisherige Vorgabe, dass ein Befund binnen 24 Stunden mitgeteilt werden muss, wird rückwirkend zum 1. Februar zur Soll-Regelung.
Der Hintergrund zu dieser Entscheidung: Lieferengpässe haben laut KBV Verzögerungen bei den Untersuchungsabläufen infolge fehlender Reagenzien und Verbrauchsmaterialien verursacht. Bei gesicherter Versorgungslage soll die Vorgabe wieder greifen.
Dieser Text basiert auf einer Mitteilung der KBV.
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