.... das unbekannte Verhältnis
Haben die Beiden ein Verhältnis? Sie treffen sich am Fuß. Und dann? Dann trennen sich die Wege.
Das liegt besonders am unterschiedlichen Werdegang.
Fußpfleger darf in Deutschland jeder werden, der eine Zange halten kann. Ob er damit umgehen kann ist egal, weil es keine gesetzlich geregelte Ausbildung gibt. Was bedeutet das? Der- oder Diejenige, die Fußpflege ausüben will geht auf das Amt und meldet sich für ein Gewerbe an. Gerne wird dann gesagt, dass Sie "med. Fußpflege" machen. Und es wird dann nicht geprüft, ob ein medizinischer Hintergrund vorhanden ist. Das ist nicht nötig. Im weiteren Verlauf melden sich dann das Finanzamt und die Handwerkskammer. In manchen Kreisen das Gesundheitsamt - aber das auch nicht immer und überall.
Und der Podologe?
Der hat eine gesetzlich geregelte Ausbildung. Diese geht über 3000 Stunden in der Theorie und Praxis. Hier gibt es auch Praktika über mehrere Wochen in Diabetespraxen, in der Orthopädie und beim Dermatologen. Zum Abschluß gibt es eine Prüfung, die nicht nur vor den Fachausbildern, sondern auch vor einem Vertreter der Regierung stattfindet. Hier ein kleiner Einblick in die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung:
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:
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(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Fächer:
(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Fächer:
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Diese Ausbildung ist dann die Grundlage für jede podologische Praxis und Grundlage, um in ärztlichem Auftrag zu arbeiten. Stichwort Heilmittelverordnung.
Weiterhin kann zur Zeit der Podologe/in eine Prüfung zum sektoktoralen Heilpraktiker ablegen. Dies ist nicht angedacht, um die Patienten nicht zum Arzt zu schicken, wenn es nötig ist, dies ist angedacht, damit ein Podologe selbständig ein Hühnerauge diagnostizieren darf und auch entfernen darf, ohne den Patienten vorher zum Arzt zu schicken. Das entlastet die Arztpraxen von Bagatellfällen.