Ärzte mit Vertragspraxen werden kein Kurzarbeitergeld (Kug) erhalten. Darüber informiert jetzt die Kassenärztliche Bundesvereinigung und beruft sich damit auf eine interne Anweisung der Bundesagentur für Arbeit.
Darin werde als Grund für diesen Entschluss die im März beschlossene Ausgleichszahlung angegeben. Diese wirken wie eine Betriebsausfallversicherung, wirtschaftliche Gründe für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld seien so nicht gegeben.
Wörtlich hält die Behörde fest: „Vertragsärzte haben bei einem, z.B. auf einer Pandemie beruhenden Honorarausfall von mehr als 10 % Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach § 87a Abs. 3b SGB V [Anm. d. Red.: Ausgleichszahlungen für Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten sind darin geregelt]. Dadurch wird der Arbeitsausfall ähnlich einer Betriebsausfallversicherung ausgeglichen, so dass kein Raum für die Zahlung von Kug besteht.“
Allerdings komme Kurzarbeitergeld für Praxen grundsätzlich in Betracht, wenn es existenzbedrohende Umsatzeinbußen wegen ausbleibender Privatpatienten gebe. „Der Arzt, der Kurzarbeitergeld aus diesem Grund für seine Mitarbeiter beantragen möchte, hat dies gegenüber dem Arbeitsamt deutlich zu machen. Ob eine Zahlung erfolgt, liegt in der Entscheidung der Behörde“, so die KBV.
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