Inwiefern SARS-CoV-2 auch nach dem Tod von Infizierten übertragen werden kann, ist bislang nicht abschließend geklärt. Deshalb gibt es jetzt dazu Handlungs-Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts.
Der Umgang mit an COVID-19 verstorbenen Menschen ist eine Herausforderung, da eine Ansteckung mit dem Virus nicht auszuschließen ist. „Aus diesem Grund muss bei einer COVID-19-Todesursache der Verstorbene als kontagiös angesehen werden. Der Tod an COVID-19 ist zudem nach § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu melden“, steht auf der Webseite des RKI. Trotz allem sei dabei jedoch Rücksicht auf Angehörige zu nehmen und die Würde der Verstorbenen zu wahren, heißt es weiter. Das Institut hat nun Empfehlungen zum Umgang mit an COVID-19 Verstorbenen bekannt gegeben.
So soll laut RKI der Umgang mit den Verstorbenen zunächst geregelt werden:
Nach bisherigem Kenntnisstand gleichen die Übertragungswege des SARS-COV-2 Erregers, der COVID-19 verursacht, den Übertragungswegen der Influenza. Mit einem am Coronavirus Verstorbenen solle deshalb genauso verfahren werden wie mit einer Person, deren Tod durch die Influenza erfolgt ist.
Bisher gibt es allerdings keine allgemeingültigen Rechtsregelungen für den Umgang mit Personen, die in Folge einer COVID-19-Infektion verstorben sind. Grundsätzlich sind die Maßnahmen der Basishygiene einzuhalten.
Diese sind im Wesentlichen:
Besondere Hinweise
Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) hat SARS-CoV-2 in die Risikogruppe 3 eingestuft. Auf der Todesbescheinigung muss auf die Infektionsgefahr hingewiesen werden. Das RKI empfiehlt außerdem, COVID-19 auch namentlich zu benennen.
Die äußere Leichenschau des Leichnams muss wenigstens unter Einhaltung der Regeln der Schutzstufe 3 nach BioStoffV vollzogen werden, vor allem dann, wenn postmortal aerosolproduzierenden Maßnahmen vorgenommen werden müssten.
Wesentliche Mindestschutzmaßnahmen sind hier:
Das RKI rät, innere Leichenschauen, Autopsien und andere Maßnahmen, bei denen Aerosole erzeugt werden, zu vermeiden. Sollten diese dennoch notwendig sein, sind sie auf ein Minimum zu reduzieren.
Um für die Sicherheit des Personals zu sorgen und z.B. vor Kollaps oder Stürzen zu schützen, soll nach dem „Buddy-System“ gearbeitet werden. So sind immer zwei Personen gleichzeitig in Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) tätig.
In einigen Religionen und Weltanschauungen finden sich Bestattungsriten und -kulturen, die im Gegensatz zu den infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen stehen. Obwohl der Infektionsschutz grundsätzlich vorrangig ist, soll den kulturellen Anforderungen und Wünschen mit Respekt begegnet und Folge geleistet werden, sofern eine Umsetzung risikolos möglich ist. Rituelle Waschungen gilt es möglichst zu vermeiden und im Falle der Notwendigkeit nur mit erhöhter PSA vorzunehmen. Einbalsamierungen sowie der Abschied am offenen Sarg sollten hingegen nicht stattfinden.
Der Leichnam einer Person mit COVID-19 darf den bestattungsrechtlichen Regelungen des zuständigen Bundeslandes entsprechend zur nächstgelegenen Bestattungsmöglichkeit transportiert werden. Hierfür ist ein ordnungsgemäß gekennzeichneter Holzsarg zu verwenden.
Ein internationaler Transport wird ausschließlich bei dringender Notwendigkeit durchgeführt. In diesem Fall empfiehlt das RKI die vorherige Einäscherung des Leichnams. Für alle internationalen Transporte gilt außerdem das Straßburger Abkommen von 1973, sofern keine anderen Regelungen getroffen wurden.
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