Wer auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 getestet wird, entscheiden Ärzte – so die wichtigste Änderung zum Prozedere für Labortests. Details hat jetzt die Kassenärztliche Bundesvereinigung veröffentlicht.
Zu Beginn der SARS-CoV-2-Erkrangungswelle hatten Ärzte nur die Möglichkeit, Patienten mit einem ausgeprägten Risikoprofil zu testen. Wer in Ländern mit hoher Krankheitsaktivität war, Kontakt mit Risikopatienten hatte und grippeähnliche Symptime zeigten. Die Möglichkeiten waren gering. Doch mittlerweile wurden die Regelungen gelockert.
„Die Indikation soll nach ärztlichem Ermessen gestellt werden – unter Berücksichtigung der Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI)“, schreibt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Mittlerweile ist aus den verpflichtenden Voraussetzungen eine „Soll“-Regelung geworden. Risikofaktoren im Anamnesegespräch abzufragen, ist sinnvoll, aber keine Verpflichtung mehr. Krankenkassen übernehmen alle Kosten.
Basis ist ein Oropharynx- und/oder Nasopharynx-Abstrich, wie bei der Influenza-Diagnostik. Er wird zusammen mit einer Laborüberweisung (Muster 10) an ein Labor für virologische Spezialdiagnostik geschickt. Gleichzeitig müssen begründete Verdachtsfälle umgehend – bevor Ergebnisse vorliegen – an das Gesundheitsamt gemeldet werden. Um von „begründeten Verdachtsfällen“ zu sprechen, sind Aufenthalte in Risikogebieten bzw. der Kontakt zu Infizierten und Symptome relevant.
Den Labortest dürfen nur Fachärzte für Laboratoriumsmedizin oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie durchführen. Neu ist die GOP 32816 zur Abrechnung.
Damit alle ärztlichen Leistungen, wie vorgesehen, in voller Höhe extrabudgetär vergütet werden, ist die Ziffer 88240 anzugeben – bei Verdacht oder bei einer nachgewiesenen Infektion. Dies gilt auch, falls Patienten über die Terminservicestelle zur Praxis gekommen sind.
Die ICD-Verschlüsselung lautet U07.1! COVID-19 (Coronavirus-Krankheit-2019).
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