Ab Februar gelten alle im Rahmenvertrag festgelegten Neuregelungen für Apotheken. Lest hier nach, was sich schon geändert hat – und worauf ihr in Zukunft achten müsst.
Der erst seit Juli geltende Rahmenvertrag zwischen Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband wurde zum Jahr 2020 nun zum zweiten Mal leicht geändert. Obgleich die erste Änderung bereits seit dem 1. November 2019 Gültigkeit hat, wurde sie erst Ende November 2019 verkündet.
Lest hier nochmal nach, was sich ändert und welche Regelungen ab Februar 2020 gelten werden:
Medikamente, die als „außer Vertrieb“ (AV) gekennzeichnet sind, dürfen weiterhin abgegeben werden, werden aber in der Abgabereihenfolge nicht mehr berücksichtigt. Die entsprechende Software zeigt das allerdings zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht an. „Nicht verkehrsfähige“ (NV) Arzneimittel werden ebenfalls nicht mehr berücksichtigt, und dürfen zusätzlich auch nicht mehr abgegeben werden.
Verordnet ein Arzt ein Medikament mit einer N-Bezeichnung, die nicht definiert ist, so durfte bisher im Notdienst oder zur Akutversorgung einfach eine Packung aus dem nächstkleineren Normbereich oder, wenn diese nicht vorrätig war, die kleinste normierte Packung abgegeben werden. Inzwischen werden zwei Möglichkeiten unterschieden:
Beides gilt ausschließlich für den Fall, dass die ausgetauschten Medikamente in der Apotheke vorrätig sind und nicht bestellt werden müssen.
Ab Januar 2020 gelten folgende Regeln:
Seit Juli gilt bereits, dass die Apotheken von der Abgaberangfolge abweichen dürfen, wenn die dort vorgeschlagenen Arzneimittel nicht lieferbar sind. Dazu muss bei zwei Großhändlern angefragt werden. Wenn man nur einen Großhandel zur Belieferung hat, muss dort zweimal innerhalb von zwei Stunden angefragt werden.
Was gilt aber bei Medikamenten, die ausschließlich direkt beim Hersteller bezogen werden können? Hier wurde verfügt, dass eine einmalige Anfrage genügt. Der Hersteller muss, genau wie der Großhandel, über diese Anfrage ein Protokoll erstellen, das den abgefragten Händler, das IK der entsprechenden Apotheke sowie die Pharmazentralnummer des nicht verfügbaren Arzneimittels enthält.
Wenn ein patentgeschütztes Arzneimittel von zwei verschiedenen Herstellern vertrieben wird, dann ist das preisgünstigste der beiden abzugeben, wenn kein Rabattvertrag greift. Damit sind sie aus dem „Generikamarkt“ in den „Importmarkt“ gewechselt. Das hat den Vorteil, dass nicht mehr nur die vier preisgünstigsten Arzneimittel berücksichtigt werden, die ja meistens nur Importe waren, sondern auch das Referenzarzneimittel mit berücksichtigt werden kann.
Importe sind von beiden Präparaten aber weiterhin zu berücksichtigen, wenn sie preisgünstiger als die Originale sind. Ebenso werden die Einsparungen durch Importe auch am Preis der Parallelarzneimittel gemessen.
Biologicals und antineoplastische Arzneimittel zur parenteralen Anwendung sind gemäß § 129 Absatz 1 Satz 10 SGB V nicht mehr Gegenstand des importrelevanten Marktes, sobald das „Gesetz zur Errichtung des Implantateregisters Deutschland und zu weiteren Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ verkündet wird.
Ab Februar 2020 treten folgende Änderungen in Kraft:
Sind Importarzneimittel teurer als das Original, so gelten sie als unwirtschaftlich.
Fallen für Arzneimittel bei der Abgabe Mehrkosten für den Patienten an, so sollte bevorzugt auf ein anderes Medikament umgestellt werden, das aufzahlungsfrei ist. Sollten bei allen verfügbaren Präparaten (Importarzneimittel und Referenzarzneimittel) Mehrkosten entstehen, so sollte das mit der geringsten Aufzahlung ausgewählt werden.
Wird ein Medikament aufgrund von Mängeln (Produktmängel oder Verunreinigungen, die erst nach dessen Abgabe an den Patienten bekannt werden) zurückgerufen, so benötigt der Patient ein Ersatzpräparat. Dieses wird künftig auf einer sogenannten „Ersatzverordung“ ausgestellt, die vom Verordner entsprechend gekennzeichnet ist. Dazu dient ein Sonderkennzeichen und eine spezielle Kennzeichnung mit Ziffern im Personalienfeld, die allerdings zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt ist. Der Patient muss für dieses Ersatzpräparat keine Zuzahlung entrichten.
Außerdem müssen Apotheken dabei helfen, eventuelle Ersatzansprüche durch die Kassen zu erwirken. Dazu gehört das Bereitstellen von Unterlagen, Kaufbelegen oder auch die Erteilung von erfragten Auskünften unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben.
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