Sterbeprozesse und Tod sind eine Mischung aus Angst, Schmerzhaftigkeit, Verleugnung, Akzeptanz, Not, Pein, Krankheit, Akutsituation, Chronizität, Verletzung und Verletzbarkeit bzw. deren Unumkehrbarkeiten. Von daher ist der Wunsch nach Hilfestellung und Abgabe der Eigenverantwortung an eine Dritte Person, die "des Sterbens besser kundig ist, als man selbst", nur allzu verständlich und nachvollziehbar.
Helfen, Heilen, Lindern, Schützen u n d Loslassen können
Feuerwehren haben mit ihren vier eingängigen Schlagworten: "Bergen, Retten, Löschen, Schützen" ein international verbindliches Motto. Bei uns Ärztinnen und Ärzten des Fachbereichs Humanmedizin könnte "Helfen, Heilen, Lindern, Schützen... und Loslassen können" als Motto unser Berufsfeld umschreiben. Die aktiv beschleunigende, intervenierende ärztliche Beihilfe zum Suizid fällt bisher nicht darunter, auch wenn ein juristisches Minderheitenvotum aus vordergründigen Stellvertreter-Motiven uns dazu drängen möchte.
Medizin am Lebensende
Palliativmedizin, palliative Sedierung, Sterbebegleitung, das Unterlassen von künstlich lebensverlängernden Maßnahmen, weil keine Chancen auf Besserung, Heilung oder Linderung mehr bestehen, wären mit dem Begriff "Loslassen" umrissen. Sie erfordern originär ärztlichen Sachverstand, um die beiderseitige Selbstbestimmung von Patient und Arzt nicht zu gefährden. Denn am Lebensende treten die Grenzen der Medizin, das Ende der möglichen Machbarkeiten offen zu Tage. Die Tatsache, dass die moderne Medizin immer mehr zu einer künstlich intensivmedizinischen Lebensverlängerung beitragen kann, dass transplantationsmedizinische Interessen in den Vordergrund treten, erschwert ihre Anwendung. Die Entscheidungsfindung wird immer problematischer, weil der oftmals gar nicht ausdrücklich erklärte und dokumentierte Patientenwille mit Wunsch, Wirklichkeit und Machbarkeit in Übereinstimmung gebracht werden muss.
"Beihilfe zum Suizid" in Form von „aktiver Sterbehilfe“
Die "Beihilfe zum Suizid" in Form der „aktiven Sterbehilfe“ bei einem ärztlich „assistierten Suizid" ist im deutschen Rechtssystem mit dem Verbot der "Tötung auf Verlangen" nach § 216 StGB ebenso umstritten wie strafbar. Unabhängig davon, wie sich die gesamtgesellschaftliche und sozialpolitische Diskussion zur "aktiven" und "passiven" Sterbehilfe bzw. zur Selbsttötung weiter entwickeln wird, ein "Tötungswunsch" oder auch der Wunsch nach Erlösung muss grundsätzlich sehr kritisch gesehen werden. Es können ein Augenblicksempfinden, eine Angst- und Schrecksekunde, eine Fehleinschätzung, ein Verzweiflungsmoment, eine schwere Depression, unaushaltbare Schmerzen oder eine Kurzschlussreaktion sein. Das Gefühl der sozialen Unerwünschtheit, der Ausgrenzung, der Panik und der Lebensmüdigkeit treten vielleicht hinzu.
BGH-Klarstellung
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte klar, dass bei unzweideutiger Willenserklärung eines Todkranken oder Sterbenden gerade n i c h t die ärztliche Verpflichtung bestehe, ihn reanimieren, "retten" und "künstlich" am Leben erhalten zu müssen. Der Wunsch nach einem Tod in Würde und der unumkehrbare Sterbeprozess müsse respektiert werden. Verhinderung oder Konterkarieren dieses ureigenen Patientenwillens sei nicht statthaft: Beschluss des BGH, Az.: XII ZB 202/13 Doch in diesem Spannungsfeld und in der individuellen Patienten-Arzt-Beziehung finden ethisch-moralisch begründete Entscheidungsprozesse statt. Sie sind immer eine Gratwanderung, bei denen weder Ärztefunktionäre noch juristische Expertisen helfen können. Da helfen nur klare Positionen von Kolleginnen und Kollegen, die in der täglichen Arbeit mit ihren Patienten/-innen einen medizinisch-ärztlichen Konsens erarbeiten und finden müssen. Niemand sollte allerdings den Stab brechen gegenüber Ärzten und auch Patienten, die in den Grenzsituationen des Lebens und Sterbens Dinge tun, die nicht für uns Alle konsensfähig bleiben.
Kein "Doctor Death"
Zum "Doctor Death", der nach ebenso lebensbejahender wie -begleitender palliativ-lindernder, biografisch-hausärztlicher Tätigkeit und psychosomatischer Grundversorgung plötzlich die Seiten wechselt, werde ich persönlich mich allerdings niemals eignen. Die Unterschiede zwischen aktiver Sterbehilfe, Sterben zulassen, Beihilfe zur Selbsttötung, Tötung auf Verlangen als aktive, direkte Sterbehilfe, Sterben zulassen als passive Sterbehilfe und Therapien am Lebensende als indirekte, sedierende Sterbehilfe sind keinesfalls nur semantische Spitzfindigkeiten. Sie prägen die Humanmedizin und geben ihr gewissermaßen einen Leitlinienkorridor.
Aktueller Fall einer Suizidbeihilfe vor dem Bundesgerichtshof (BGH)
Beim vom BGH aktuell mit abgehandelten Berliner Fall Az.: 5 StR 132/18 (Hamburg) und 5 StR 393/18 (Berlin) einer 44-jährigen Arzthelferin, die seit ihrem sechzehnten Lebensjahr an einer Krankheit litt, die zu starken krampfartigen Schmerzen führte, und bei der verschiedene Behandlungen nicht halfen, schreibt Martin Wortmann, Redakteur der Ärzte Zeitung, ausführlich: "Anschaulich zeigt dies der nun vom BGH entschiedene Berliner Fall. Der aktive Beitrag des Arztes lag hier darin, dass er einer offenbar auch privat bekannten Patientin Zugang zu einem tödlichen Medikament verschafft hat. Das war nicht strafbar, deswegen stand er auch nicht vor Gericht. Die 44-Jährige litt unter starken Schmerzen, die kein Arzt in den Griff bekam. Sie nahm die Arznei alleine ein. Erst dann kam der Arzt zu ihr, um sie zweieinhalb Tage bis zu ihrem Tod zu versorgen. Auch als sie bewusstlos war, unternahm er nichts, um sie zu „retten“. Nur dies hielt die Staatsanwaltschaft ihm vor." (Zitat Ende) https://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/berufspolitik/article/991926/bgh-folgt-veraendertem-menschenbild-leben-sterben-lassen.html
Doch müsste m.E. hier der medizinische Sachverhalt eingehender geprüft werden? Lag beispielsweise eine Porphyrie, eine Psychose vor, konnte eine somatisierte Depression, ein Münchhausen-Syndrom, ein Stellvertreter-Syndrom, eine selbst- oder fremdbestimmte Intoxikation, Nebenwirkungen, falsche Therapie ("malpractice") usw. usf. ausgeschlossen werden? Wurde eine rechtsmedizinisch indizierte Obduktion durchgeführt bzw. unterlassen, obwohl zweifelsfrei ein nicht-natürlicher Tod vorlag? Unter https://www.pubmed.de/gateway/nlm-pubmed/ finden sich allein mit den Suchbegriffen "chronic abdominal pain orphan disease" 563 Einträge. Mit den Suchbegriffen "chronic abdominal pain" sind es 11.069 Einträge.
Persönliche Einschätzung
Ich persönlich bin mit Leib und Seele seit 1975 ärztlich tätig und seit 1992 Hausarzt in Dortmund. Sicher bin ich kein "Dr. House" und kein Prof. Dr. Jürgen Schäfer vom Zentrum für unerkannte Krankheiten der Universitätskliniken Gießen/Marburg (UKGM)
https://www.ukgm.de/ugm_2/deu/umr_zuk/27241.html
Aber ich habe extrem fähige, empathisch kompetente Fachkollegen/-innen an meiner Seite, wenn chronische Krankheiten und unerklärliche Schmerzen meinen Patientinnen und Patienten das Leben zur Hölle machten. Deshalb empfinde ich dieses BGH-Urteil nicht als befreiend, sondern eher als schmachvoll und verletzend meinen Patienten gegenüber: Die unter größten Handicaps, Schmerzen, Krankheit, Siechtum, Leiden, Teilhabe- und Kompetenz-Verlust sich bewusst n i c h t in den "Schönen Tod" (von eu, gut, richtig, schön und thánatos, der Tod, das Sterben) flüchten wollen und ihre behandelnden Ärzte damit hineinziehen würden.
Mit freundlichen und kollegialen Grüßen, Dr. med. Thomas G. Schätzler, Facharzt für Allgemeinmedizin in Dortmund
Glossar:
(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 03.12.2015 (BGBl. I S. 2177), in Kraft getreten am 10.12.2015
https://dejure.org/gesetze/StGB/217.html