Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte die Freisprüche zweier Ärzte, die ihre Patientinnen beim Sterben begleitet hatten. Hierbei ging es um Fälle aus den Jahren 2012 und 2013, die sich in Hamburg und Berlin ereignet haben.
Im Hamburger Fall litten zwei miteinander befreundete suizidwillige Frauen aufgrund von Krankheiten an einer zunehmenden Einschränkung der Lebensqualität. Deshalb suchten sie Hilfe bei einem Sterbehilfeverein. Dieser forderte ein Gutachten zu ihrer Einsichts- und Urteilsfähigkeit, für das sich die Patientinnen an einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie wendeten. Der Arzt meldete bezüglich des Suizidwunsches keine Zweifel an. Auf Verlangen der Frauen war er bei der Einnahme tödlich wirkender Medikamente anwesend und unterließ auf ihren Wunsch hin die Einleitung von Rettungsmaßnahmen nach Eintritt der Bewusstlosigkeit.
Auch im Fall des Berliner Arztes litt die sterbewillige Patientin an einer chronischen Krankheit. Sie hatte bereits mehrere Suizidversuche hinter sich und erhielt schließlich von ihrem Hausarzt ein Medikament, das in hoher Dosierung letal wirkt. Auch hier betreute der Angeklagte die Patientin, nachdem sie die Medikamente eingenommen hatte und leistete keine lebensrettende Hilfe. Die jeweils zuständigen Landgerichte Hamburg und Berlin hatten die Angeklagten bereits freigesprochen, allerdings kam es in beiden Fällen zu einer Revision durch die Staatsanwälte. Mit Abschluss des Verfahrens vor dem BGH sind die Urteile der Landesgerichte nun rechtskräftig.
Laut des Bundesgerichtshofs „hätte eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten für ihre im Vorfeld geleisteten Beiträge zu den Suiziden vorausgesetzt, dass die Frauen nicht in der Lage waren, einen freiverantwortlichen Selbsttötungswillen zu bilden.“ Auch waren die Ärzte aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der Patientinnen nach Eintritt der Bewusstlosigkeit nicht zur Rettung ihrer Leben verpflichtet. Laut BGH war das jeweilige Verhalten der Angeklagten am Straftatbestand der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung nicht zu messen, weil dieser Paragraph erst 2015 ins Strafgesetzbuch eingeführt wurde. Für diesen Tatbestand reicht es bereits, wenn man "wiederholt" anderen bei der Selbsttötung hilft. Allerdings wurde von verschiedenen Seiten bereits Klage gegen den Paragraphen vor dem BGH erhoben. Das Urteil wird noch in diesem Jahr erwartet.
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