Immer wieder kommt die Frage auf, welche gesetzlichen Einschränkungen es für den Heilpraktiker gibt. Da es hierzu eine Vielzahl an Informationen im Internet gibt und diese doch immer recht unterschiedlich ausfallen, hier die Reihenfolge und Erörterung dessen.
Im Heilpraktikergesetz ist verankert, dass wenn jemand die Heilkunde ohne als Arzt bestallt zu sein ausüben möchte, dies der "Erlaubnis" bedarf.
Zudem steht geschrieben was die Heilkunde im Sinne des Gesetzes bedeutet:
"Die Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs - oder gewerbmäßig ausgeübte Tätigkeit zur Feststellung, Heilund oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen auch wenn Sie im Dienste Dritter ausgeübt werden".
Es sagt aus, dass jeder Heilpraktiker der seine amtsärztliche Prüfung bestanden hat bevor er beginnt zu Praktizieren einen entsprechenden Praxissitz angemeldet haben muss und auch nur dort seine "berufliche Tätigkeit" verrichten darf. Hausbesuche sind nach ausdrücklichem Patientenwunsch möglich. Was allerdings nicht erlaubt ist, ist beispielsweise das "Praktizieren" nach einer Vortragsveranstaltung in einem gemietetem Raum.
2. Das Infektionsschutzgesetz
Für den Heilpraktiker gibt es hier einen "Ankerparagraphen" den § 24. In diesem steht geschrieben, dass die Behandlung von Personen die an einer Erkrankung aus dem § 6 erkrankt oder dessen verdächtig sind, Personen die mit einem Erreger aus § 7 infiziert sind oder Personen die an einer Erkrankung nach § 34 ("Schulparagraph") erkrankt sind nur von einem Arzt behandelt werden dürfen. Zudem gilt dies für alle sexuell übertragbaren Erkrankungen und für die durch § 15 IfsG neu/zusätzlich aufgenommenen Erkrankungen.
Im § 6 IfsG, Absatz 1, Satz 1 stehen Erkrankungen bei denen der Heilpraktiker zur Meldung verpflichtet ist und zudem ein Behandlungsverbot hat, insbesondere ist hier aber auch der Satz 2 von Bedeutung, da in diesem geschrieben steht, dass a) wenn eine Person an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist und eine Beschäftigung im Sinne des § 42 aufführt oder b) zwei oder mehr Personen an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt sind und ein epidemiologischer Zusammenhang vermutet werden kann ebenso eine Meldepflicht besteht
Im § 7IfsG stehen Erreger - hier hat der Heilpraktiker Behandlungsverbot aber keine Meldepflicht. Meldepflichtig sind hier die Einrichtungen die einen Erregernachweis bringen.
Im § 8 IfsG sind die zur Meldung verpflichteten Personen aufgeführt, hier wird unter Satz 1, Nr. 8 der Heilpraktiker namentlich erwähnt (Meldepflicht § 6, Satz 1, Nr. 1-5 )
§ 15 IfsGerlaubt es dem Bundesministerium für Gesundheit § 6 und/oder § 7 um Erkrankungen zu erweitern, wenn dies aufgrund einer epidemiologischen Lage notwendig erscheint
§ 30 IfsG - Quarantäne bei bereits Verdacht auch Lungenpest oder den Verdacht auf ein virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (von Mensch zu Mensch übertragbar)
§ 33 IfsG - hier stehen die Gemeinschaftseinrichtungen
§ 34 IfsG- hier sind Erkrankungen aufgeführt - wenn jemand der eine Gemeinschaftseinrichtung besucht oder dort beschäftigt ist an einer dieser Erkrankungen erkrankt ist, darf er die Einrichtung so lange nicht besuchen bis z.B. ein ärztliches Attest etwas anderes besagt. Im Absatz 2 dieses Gesetzes werden zusätzlich "Ausscheider" erwähnt. Dies bedeutet, dass Personen die bestimmte Erreger "ausscheiden" nur nach Zustimmung des Gesundheitsamtes in einer der im § 33 genannten Einrichtungen arbeiten darf.
§ 42 IfsG - der "Lebensmittelparagraph" - hier sind erneut Erkrankungen aufgeführt, die die Arbeit in einer z.B. Gaststätte oder einem lebensmittelherstellendem Betrieb einschränken, insbesondere sind auch hier wieder die "Ausscheider" zu erwähnen - die hier nicht tätig sein dürfen
3. Das Arzneimittelgesetz
Der Heilpraktier darf nur "Medikamente" verordnen die nicht rezeptpflicht sind, verordnet er rezeptpflichtige Medikamente droht hier eine Geldstrafe. Der Apotheker darf vom Heilpraktiker verordnete rezeptpflichtige Medikamente nicht ausgeben - ob Medikamente rezeptpflichtig oder verschreibungspflichtig sind kann z.B. in der " Roten Liste" nachgelesen werden
4. Das Betäubungsmittelgesetz
Bereits durch die Verordnung eines Betäubungsmittels macht sich der Heilpraktiker strafbar - im droht eine Freiheits-und/oder Geldstrafe, zudem kann die Erlaubnis der "Ausübung der Heilkunde" aberkannt werden.
Ausnahmen gibt es hier folgende: Papaver somniferum (Schlafmohn) ab D4 und Opium ab D6.
5. Das Hebammengesetz
Natürlich hat aber auch der Heilpraktiker eine Verpflichtung zur ersten Hilfe, dies steht hier außen vor.
6. Das Bestattungsgesetz
Dem Heilpraktiker ist es weder erlaubt den Tod bei einer Person festzustellen, noch Leichenschau zu betreiben oder einen Totenschein auszustellen.
7. Das Strafgesetzbuch
Der Heilpraktiker ist verpflichtet jeden Patienten über die Maßnahmen aufzuklären die er bei ihm durchführen möchte, die Einwilligung hierzu durch den Patienten ist zwingend erforderlich (z.B. Blutentnahme, Infusion etc.)
Blutentnahmen bei inhaftierten Personen oder veruteilten Personen ist nicht gestattet.
8. Die "bayerische Unterbringungsverordnung" - Ende 2018 abgelöst durch das Bayerische Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
Hier ist der Ablauf festgelegt, wie damit umgegangen werden soll wenn sich ein Patient in der Praxis befindet und eine Eigen-bzw. Fremdgefährung vorliegt. Da der Patient nicht festgehalten werden darf, sind andere Schritte einzuleiten. Gibt der Patient beispielsweise an er habe vor sich das Leben zu nehmen, ist umgehend die Polizei zu informieren. Diese wird den Patienten in einer psychischen Einrichtung unterbringen. Ein versierter Arzt wird ein Gutachten erstellen und muss dies einem Richter vorlegen. Der Richter muss innerhalb 24 Stunden nach "Unterbringung" entscheiden, ob der Patient wieder entlassen werden kann oder nicht.
Heilpraktiker dürfen keine Röntgenanlage betreiben.
10. Das Transplantationsgesetz
Heilpraktikern ist es untersagt Transplantationen anzuordnen oder selbst durchzuführen.
11. Das Kastrationsgesetz
Heilpraktikern ist es verboten eine Kastration anzuordnen oder selbst durchzuführen.
12. Das Werbegesetz
Heilpraktiker dürfen nicht mit Heilversprechen etc. werben.