Patientenunterlagen müssen Sie immer 10 Jahre lang aufbewahren? Falsch! In vielen Fällen gelten andere Fristen.
Laut Gesetz müssen Patientenunterlagen 10 Jahre lang aufbewahrt werden. Die rechtliche Grundlage sind die Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ärzte) § 10 Absatz 3 und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) § 630f Absatz 3.
Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen mit kürzeren und längeren Fristen. Ein Beispiel:
Während Sie Präparate und Befunde der Krebsfrüherkennungsuntersuchung 10 Jahre lang aufbewahren müssen, dürfen Sie die Berichtsvordrucke nach Krebsfrüherkennungsrichtlinien schon nach 5 Jahren entsorgen.
Die 10 Jahresfrist gilt vor allem für folgende Dokumente:
und wenn Sie in eigener Praxis tätig sind auch für:
Die wichtigsten Aufbewahrungsfristen, die von der 10-Jahres-Regel abweichen, sind:
Art der Unterlagen
Aufbewahrungsfrist in Jahren
Abrechnungsunterlagen (aus Steuergründen – z. B. von der KV übermittelte EDV-Abrechnung)
6
AU-Bescheinigung
1
Aufzeichnungen über Spenderentnahmen, Anwendung von Blutprodukten
15
Berichtsvordrucke für Gesundheitsfrüherkennung und Krebsfrüherkennung
5
Betäubungsmittelabgabe (Rezeptdurchschrift), Betäubungsmittelbücher und -Karteikarten
3
D-Arzt-Verfahren (Behandlungsunterlagen, Röntgenunterlagen)
Geschlechtskrankheiten, Stammblatt gemäß Formblatt, Anlage 2
H-Arzt-Verfahren (Behandlungsunterlagen, Röntgenunterlagen)
Krebsfrüherkennungsuntersuchungen (Durchschrift)
Labor-Qualitätssicherung (interne Kontrollkarten, externe Zertifikate)
Strahlenschutzverordnung- bzw. Röntgenbehandlung (Aufzeichnungen, Berechnungen)
30
Überweisungsscheine
Zytologische Befunde (im Rahmen der Krebsfrüherkennung)
Die wichtigsten Infos haben wir in dieser Infografik zusammengefasst:
Haben Sie noch Fragen zu Aufbewahrungsfristen? Haben wir eine wichtige Frist vergessen? Dann hinterlassen Sie uns einen Kommentar.
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