Kooperation ist in, auch in der ambulanten Medizin. Und zum Glück gibt es neben der Einzelpraxis eine Reihe von Möglichkeiten, wie niedergelassene Ärzte zusammenarbeiten können. In einer kleinen Serie stellt Andrea Schannath, Rechtsexpertin des NAV-Virchow-Bundes die Vor- und Nachteile der Kooperationsformen vor. Zum Auftakt: Die Berufsausübungsgesellschaft.
Welche Kooperationsform ist für mich die Richtige? Viele Ärztinnen und Ärzte stellen sich vor oder nach ihrer Niederlassung diese Frage. Die Antwort darauf ist leider nicht einfach, sondern höchst individuell. Jede Kooperationsform hat Vor- und Nachteile. Im Zuge der Rechtsberatung im Verband der niedergelassenen Ärzte (NAV-Virchow-Bund) helfen wir Ärzten herauszufinden, welche Kooperationsform zu Ihnen passt. Sowohl die rechtlichen Rahmenbedingungen als auch die persönlichen Erwartungen und Präferenzen spielen eine wichtige Rolle.
Ärztliche Berufsausübungsgesellschaft (BAG)
Was heute als BAG tituliert wird, hieß früher schlicht „Gemeinschaftspraxis“. Um die BAG zu verstehen, muss man sie von der Praxisgemeinschaft unterscheiden. Die Praxisgemeinschaft ist eine reine Organisationsgemeinschaft, in der mehrere Ärzte gemeinsam Praxisräume, Personal und/oder Geräte nutzen.
Die BAG geht noch einige Schritte weiter. Hier schließen sich
zusammen.
Geprägt ist die BAG also durch das Gemeinsame. Daher ist für einen Einzelkämpfer, der lieber alleine arbeitet und alles selbst entscheiden will, eine BAG nicht die richtige Kooperationsform.
Vor- und Nachteile einer BAG
Die BAG hat viele Vorteile:
Gerade wenn man die Kollegen, mit denen man eine Kooperation eingehen möchte, schon längere Zeit kennt und sich fachlich wie menschlich gut versteht, ist eine BAG zu empfehlen.
Der größte Nachteil einer BAG ist die gemeinsame Haftung in ärztlicher, aber auch in finanzieller Hinsicht.
Der BAG-Vertrag
Der BAG-Vertrag sollte die Rahmenbedingungen möglichst genau regeln. So kann man von vorne herein Konflikte zwischen den BAG-Partnern ausräumen. Einige Fragen, die man sich dafür stellen sollte, sind zum Beispiel:
Eine BAG wird in der Regel als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführt. Die „Gesellschafter“ haben meist gleiches Stimmrecht und (bei gleicher Arbeitsbelastung) gleichen Anteil am Gewinn oder Verlust. Sie haften persönlich und unbeschränkt, und damit z. B. auch für Regresse der anderen Gesellschafter.
Andere mögliche Rechtsformen sind die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) oder die GmbH. Beide beschränken die Haftung, sind aber nicht für alle Konstellationen geeignet bzw. auch nicht in allen Bundesländern erlaubt. Bei einer Partnerschaftsgesellschaft haften die Partner zum Beispiel nur für jene Fälle, in denen sie die Patienten auch selbst behandeln. Im Unterschied zur GbR muss die PartG aber notariell beglaubigt und in ein Register eingetragen werden. Das ist aufwändig und verursacht zusätzliche Kosten.
Eine kompetente rechtliche Beratung zum BAG-Vertrag und zur Gesellschaftsform, wie der NAV-Virchow-Bund sie bietet, ist unbedingt nötig. Nur so können Konflikte, die ansonsten vorprogrammiert sind, schon im Vorfeld ausgeräumt werden. Damit eine BAG erfolgreich ist, muss sie menschlich, wirtschaftlich und rechtlich gut funktionieren.
Andrea Schannath, Justiziarin des NAV-Virchow-Bundes, berät niedergelassene und ambulant angestellte Ärztinnen und Ärzte zum Arbeitsrecht und allen weiteren rechtlichen Fragen rund ums Praxis-Management und die Niederlassung.
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