Montagmorgen. Das Wartezimmer ist voll, der Terminkalender auch – aber eine der Medizinischen Fachangestellten fehlt. Sie ist krank. In diesem Artikel erfahren Sie, wann und wieviel Gehalt Sie kranken Mitarbeitern zahlen müssen, ob Sie kranke Mitarbeiter kündigen dürfen und was passiert, wenn die Krankheit im Urlaub eintritt.
Wer als Angestellte/r krank wird, muss sich innerhalb der ersten Arbeitsstunden krankmelden. Eine Krankschreibung ist allerdings erst nach dem dritten Krankheitstag notwendig.
Erkranken Arbeitnehmer in den ersten 4 Wochen der Beschäftigung erhalten sie Krankengeld von der Krankenkasse. Ab der 5. Woche haben sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, und zwar insgesamt für 6 Wochen bzw. 42 Tage.
Wieviel Geld das ist, hängt nicht nur vom Gehalt ab. Auch regelmäßige Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit werden angerechnet – das Kilometergeld dagegen nur, wenn es pauschal gezahlt wird.
Wenn Sie als Arbeitgeber Zweifel haben, ob Ihre häufig kranke Mitarbeiterin nicht einfach nur „blau macht“, können Sie den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) einschalten.
Krank im Urlaub
Krankschreibung und Urlaub gleichzeitig geht nicht. Wird zum Beispiel die MFA im Urlaub krank und lässt sich krankschreiben, „ruht“ der Urlaubsanspruch. Sie darf die „verpassten“ Urlaubstage später nachholen. Der Urlaub verlängert sich aber nicht automatisch. Wichtig ist auch: die Krankheit muss so schwer sein, dass die Mitarbeiterin dadurch arbeitsunfähig ist – eben eine echte Krankschreibung.
Was Mitarbeiter und Arbeitgeber beachten müssen, wenn die Krankheit im Auslandsurlaub auftritt, lesen Sie im Magazin „der niedergelassene Arzt“ (Ausgabe 10/2018). Die aktuellsten 3 Ausgaben des Magazins finden Sie immer auf der Homepage des NAV-Virchow-Bundes.
Lange Krankheit
Wer über Jahre hinweg krank ist, sammelt in dieser Zeit nicht unbegrenzt Urlaubsanspruch an. Der Urlaubsanspruch verfällt nämlich nach 15 Monaten zum Ende des Urlaubsjahres, also zum 31. März des übernächsten Jahres.
Kündigung wegen Krankheit
Wer krank ist, darf nicht gekündigt werden? Falsch! Als Arbeitgeber dürfen Sie sogar wegen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit die Kündigung aussprechen. Eine Abmahnung ist nicht nötig.
Wenn Sie allerdings in den ersten 6 Wochen der Krankheit kündigen, müssen Sie trotzdem weiterhin das Gehalt zahlen. So steht es im Entgeltfortzahlungsgesetz.
Damit die Kündigung wegen Krankheit rechtswirksam ist, müssen 3 Voraussetzungen erfüllt werden:
Wenn eine dieser Bedingungen nicht gegeben ist, ist die Kündigung unwirksam. Übrigens ist auch entscheidend, wann und wohin die Mitarbeiterin die Kündigung zugestellt bekommt – nämlich für die Frist der Kündigungsschutzklage.
Lassen Sie sich also im Zweifelsfall beraten. Als Mitglied im NAV-Virchow-Bund ist die persönliche Rechtsberatung in solchen und anderen Fällen bereits in Ihrem Mitgliedsbeitrag enthalten.
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Andrea Schannath, Justiziarin des NAV-Virchow-Bundes, berät niedergelassene und ambulant angestellte Ärztinnen und Ärzte zum Arbeitsrecht und allen weiteren rechtlichen Fragen rund ums Praxis-Management.
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