Lebendorganspender können bei unzureichender ärztlicher Aufklärung auf Schadensersatz klagen, das hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute in einem Grundsatzurteil entschieden.
Wenn Organspender nicht ausreichend über mögliche Risiken einer Organentnahme informiert und derartige Gespräche nicht ordnungsgemäß dokumentiert werden, können sie Schadensersatz erhalten. So schreibt die Pressestelle des BGH: Jedenfalls bei der Spende eines – wie hier einer Niere – nicht regenerierungsfähigen Organs, die nur für eine besonders nahestehende Person zulässig ist, befindet sich der Spender in einer besonderen Konfliktsituation, in der jede Risikoinformation für ihn relevant sein kann.
Damit hatten zwei Nierenspender, die nach der Entnahme unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden, Recht bekommen. Beide leiden laut eigener Aussage seit der Spende am chronischen Fatigue-Syndrom. Sie hatten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen mangelnder Aufklärung gefordert und gegen die Universitätsklinik Essen geklagt. In einem Fall hatten der vorgeschriebene neutrale Arzt sowie eine ordnungsgemäße Niederschrift während der Aufklärungsgespräche gefehlt. Beim anderen Patienten sei die Risikoaufklärung formal und inhaltlich unzureichend gewesen. Eine Klägerin argumentierte zudem, sie hätte sich bei vollständiger Aufklärung gegen die Spende entschieden. Das Berufungsgericht schloss, dass die Kläger, deren eigene Nierenfunktionswerte sich bereits präoperativ im unteren Grenzbereich befanden, nicht ordnungsgemäß über die gesundheitlichen Folgen der Organentnahme aufgeklärt wurden. Vor dem Oberlandesgericht Hamm wird nun zur Feststellung der Schadenshöhe neu verhandelt. Dort war die Klage der Spender zuvor abgewiesen worden, obwohl Fehler bei der Aufklärung festgestellt wurden.
Quelle: © Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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