Die Zulassung zum Medizinstudium wird ab 2020 reformiert. Wie die Kultusministerkonferenz (KMK) gestern in einer Pressemitteilung bekannt gab, hat man sich auf einen Entwurf für einen Staatsvertrag verständigt. Fest steht, dass die Wartezeit abgeschafft werden soll. Der Entwurf klärt unter anderem, wie Bewerber ohne „Einser-Abi“ künftig im Auswahlverfahren berücksichtigt werden und was jenen droht, die bereits seit einigen Jahren warten. Nach Neuregelung des zentralen Vergabeverfahrens sollen Medizinstudienplätze wie folgt vergeben werden: Vorab werden zunächst 20 Prozent aller Studienplätze an besondere Bewerbergruppen in der sogenannten „Vorabquote“ verteilt. Hierzu zählten bisher: Härtefälle, Zweitstudienbewerber, Sanitätsoffiziere der Bundeswehr und Ausländer, die nicht deutschen Bewerbern gleichgestellt sind. Neu ist, dass künftig im Rahmen dieser Kapazität zusätzlich auch eine Quote für beruflich Qualifizierte ohne Abitur gebildet werden kann - je nach Landesrecht. Die verbleibenden 80 Prozent der Studienplätze werden nach drei neu geordneten Hauptquoten vergeben. Die Wartezeitquote, über die bisher 20 Prozent der verbleibenden Plätze vergeben wurde, wird abgeschafft. Die Hälfte dieser Studienplätze, die bisher meist Bewerbern ohne „Einser-Abi“ erhielten, wird zukünftig über die Abiturbestenquote vergeben. Diese beinhaltet folglich statt der bisherigen 20 Prozent dann 30 Prozent der Plätze. Neu ist hier, dass bundeslandspezifische Unterschiede in den Abiturnoten auf Basis von „Prozentrangverfahren“ ausgeglichen werden sollen. Die zweite Hälfte der bisherigen Wartezeitquote stellt die Plätze für die neu eingeführte "zusätzliche Eignungsquote" im Umfang von 10 Prozent. Sie soll Bewerbern Chancen unabhängig vom Numerus Clausus ermöglichen. Hier kommen für die Auswahl nur Kriterien in Betracht, die schulnotenunabhängig sind. Für diejenigen, die bereits seit einigen Jahren auf einen Studienplatz warten, soll in dieser Quote zwei Jahre lang eine Übergangsregelung gelten. In dieser Übergangszeit wird mit abnehmendem Gewicht die Wartezeit ergänzend neben anderen Auswahlkriterien berücksichtigt. Das Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) bleibt im bisherigen Umfang von 60 Prozent erhalten. Der Vertragsentwurf enthält dafür einen Katalog schulnotenabhängiger und schulnotenunabhängiger Auswahlkriterien, der je nach Landesrecht konkretisiert werden soll. Hochschulen müssen dabei künftig neben der Abiturnote mindestens zwei schulnotenunabhängige Auswahlkriterien berücksichtigen. Mindestens eines dieser Kriterien muss dabei erheblich ins Gewicht fallen. Ein fachspezifischer Studieneignungstest wie beispielsweise der Test für Medizinstudiengänge (TMS) wird als verbindliches Kriterium vorgegeben. Die Ortspräferenzen verlieren bei der neuen Regelung an Bedeutung. Eine Vorauswahl nach dem Grad der Ortspräferenz darf jedoch nur noch zur Durchführung aufwändiger individualisierter Auswahlverfahren erfolgen. Anlass für die Neuregelung war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2017. Darin hatte das Gericht die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften für teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2019 Neuregelungen zu schaffen, welche die verfassungsrechtlichen Beanstandungen beseitigen. Im nächsten Schritt werden sich die Finanzministerkonferenz sowie die Ministerpräsidentenkonferenz mit dem Entwurf befassen. Nach seinem Inkrafttreten findet das Vergabeverfahren frühestens zum Sommersemester 2020 Anwendung.
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