Die Rechtsgrundlage ist schwierig: Der Abbruch einer Schwangerschaft wird nach deutschem Gesetz mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Artikel § 218a des Strafgesetzbuches schränkt jedoch ein, wer tatsächlich Strafe leisten muss. Hinzu kommen ethische, religiöse und gesellschaftliche Ansprüche, die auch heute noch ein Thema sind.
Die Schwangerschaft beginnt für Juristen erst mit der Einnistung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutter. Dies bedeutet: Vorherige Maßnahmen, die eine Einnistung verhindern, gelten somit nicht als Schwangerschaftsabbruch. Die Rechtsgrundlage zum Schwangerschaftsabbruch erscheint zunächst eindeutig: Der Abbruch einer Schwangerschaft wird nach den §§ 218 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet. Paragraph 218a des Strafgesetzbuches schränkt jedoch ein, wer tatsächlich mit einer Strafe belegt werden muss, dass heißt nennt tatbestandslose oder gerechtfertigte und damit straffreie Ausnahmen:
Abtreibung ist trotz dieser genauen gesetzlichen Regelungen mit Stigmata behaftet. Die zentrale Frage ist: Wie verwerflich ist ein Schwangerschaftsabbruch ohne medizinische oder kriminogene Indikation? Rechtlich ist zunächst jede vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft gemäß der Fristenlösung (Punkt 1) rechtswidrig. Dagegen sind gemäß Punkt 2 und 3 Abtreibungen erlaubt (d.h. nicht rechtswidrig), um „Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden“ (§ 218a Absatz 2). Gleichnamiges gilt auch, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat, wie sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, begangen wurde.
Wie lange ist eine Abtreibung möglich?
Rechtswidrig, aber straffrei, ist eine Abtreibung also dann, wenn die Schwangere den Abbruch verlangt, sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einem Arzt hat beraten lassen und auch ein Arzt diesen durchführt. Seit Empfängnis dürfen nicht mehr als 12 Wochen vergangen sein.
Allerdings nennt Absatz vier des Gesetzes, dass nach ärztlicher Beratung sogar ein Abbruch nach 22 Wochen straffrei für Frauen möglich ist. Die Straffreiheit gilt hierbei nicht für die durchführenden Ärzte. Was ist der Hintergrund dieser unterschiedlichen Regelung? Diese Regelung bietet formaljuristisch der schwangeren Frau jedoch die Möglichkeit, den Eingriff in Nachbarländern vornehmen zu lassen, in denen längere Fristen bestehen, ohne sich strafbar zu machen.
Wo können Frauen auf Hilfe hoffen?
Wie sieht das Beratungsangebot für Frauen aus? Allein das Urteil „rechtswidrig“ stellt nicht nur eine persönliche Hürde dar, für Patienten wie auch für Ärzte.
Vergangenes Jahr wurden in Deutschland 98.721 Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt, dabei rund 21.000 allein in Nordrhein-Westfalen. Hier sind Beratungsstellen und durchführende Ärztehäuser oft in nächster Nähe erreichbar, während diese in Bayern oft schwerer auffindbar sind. Dort wurden 2016 nur rund 11.500 Abtreibungen durchgeführt. In Niederbayern gibt es lediglich einen einzigen, knapp 70-jährigen Arzt, der Abtreibungen durchführt – im Umkreis von 100 km ist kein anderer Arzt oder ein Klinikum dazu bereit.
Solche Fälle stellen weder für die Beratungsstelle Donum vitae noch für Pro Familia eine Seltenheit dar. Sie verstehen es als Verantwortung gesundheitspolitischer und medizinischer Institutionen, für die Sicherheit der Frauen zu Sorge zu tragen, die ohnehin bereits emotionale Hindernisse überwinden müssen.
Quellen:
§ 218a Strafgesetzbuch
https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Gesundheit/Schwangerschaftsabbrueche/Tabellen/LandWohnsitz.html;jsessionid=CDF905B6CB2494E642E719CD41D7C415.InternetLive1
https://www.welt.de/regionales/bayern/article168919130/Abtreibungen-sind-in-Bayern-noch-immer-ein-Tabu.html
Mit freundlicher Unterstützung von Dr. med. Fabian Riedel von der Universitäts-Frauenklinik Heidelberg.