Wenn Sie Sondersprechstunden anbieten möchten – etwa für Männer, Schwangere oder für bestimmte Behandlungen – müssen Sie einige rechtliche Regeln beachten.
Viele Praxen bieten Spezialsprechstunden an. Patienten nehmen dieses Angebot gerne an, da sie sich dort mehr Zeit für eine individuelle Betreuung erhoffen. Ärzte können so spezielle Patientengruppen bündeln und effizienter arbeiten. Gerade in einer Apparategemeinschaft lohnt sich das.
Bewerben dürfen Ärzte solche Spezialsprechstunden aber nur sehr eingeschränkt. Besonders auf dem Praxisschild und auf der Praxishomepage gelten strenge Regeln.
Zuallererst die Basis: Wer als Vertragsarzt zugelassen ist, muss aktuell mindestens 20 Stunden Sprechzeit pro Woche zu festen Uhrzeiten anbieten und diese auf dem Praxisschild ausweisen. In Zukunft könnten Ärzte durch eine gesetzliche Neuregelung zu 25 Stunden verpflichtet werden – das wäre ein schwerwiegender Eingriff in die ärztliche Freiberuflichkeit.
Neben der verpflichtenden Mindestanzahl müssen auch der Name des Praxisinhabers und die Facharztbezeichnung(en) auf dem Praxisschild zu finden sein. Tätigkeitsschwerpunkte wie Sportmedizin dürfen aufgeführt werden, sind aber nicht verpflichtend.
Zusätzlich dürfen Sie Sprechzeiten „nach Vereinbarung“ oder für Privatpatienten angeben. Sondersprechstunden sind auf dem Praxisschild nur erlaubt, wenn sie für Früherkennungsuntersuchungen angeboten werden – aber keine für andere Patientengruppen oder Therapien. Der Zusatz „Männersprechstunde: dienstags 18-19 Uhr“ ist also nicht erlaubt.
Auch auf der Praxishomepage gibt es klare Vorgaben, womit Ärzte werben dürfen. Ähnlich wie auf dem Praxisschild gilt: Alles, was nach der Berufsordnung erlaubt ist, darf auch sachlich im Internet dargestellt werden. Wer besondere Leistungen (zum Beispiel im Zusammenhang mit Spezialsprechstunden) anbietet, muss auch die dafür notwendige Qualifikation nachweisen können. Im Zweifelsfall gilt: Rechtsberatung einholen.
Um die Sprechstunde zu bewerben, bietet sich vor allem die Praxis selbst an. Einerseits kann das Praxispersonal gezielt Termine im Rahmen der Sondersprechstunden vergeben. Andererseits dürfen Sie innerhalb Ihrer Praxis mittels Flyern, Aufstellern oder Ähnlichem auf Ihre Sondersprechstunden hinweisen.
Was auf dem Praxisschild stehen darf und was nicht, ist sehr klar geregelt. Es gibt sogar Anwaltskanzleien, die sich auf unzulässige Angaben auf Praxisschildern spezialisiert haben und gebührenpflichtige Abmahnungen verschicken. In diese Falle sollten Sie nicht tappen.
Andrea Schannath, Justiziarin des NAV-Virchow-Bundes, berät Mitglieder kostenlos zu rechtlichen Fragen rund um das Praxismanagement. Im DocCheck-Blog des Verbandes der niedergelassenen Ärzte gibt sie wertvolle Tipps für niedergelassene Ärzte. Möchten Sie mehr davon? Werden Sie Mitglied im Verband der niedergelassenen Ärzte – unser Service lohnt sich garantiert für Sie!
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