Krank, schwanger, in Elternzeit oder als Pflegekraft zuhause – es gibt viele Gründe, warum Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Arztpraxis kurzfristig ausfallen. Das sollten Ärzte in puncto Arbeitsrecht wissen:
Wird ein Mitarbeiter krank, muss er den Arbeitgeber am selben Tag (möglichst am Vormittag) informieren. Bei Erkrankungen, die länger als drei Tage dauern, muss der Mitarbeiter eine AU vorlegen. Im Arbeitsvertrag kann der Arbeitgeber allerdings festschreiben, dass eine AU schon ab dem ersten Tag fällig ist.
Eltern dürfen auch zuhause bleiben, um kranke Kinder zu pflegen. Das gilt für Kinder unter 12 Jahren oder mit besonderer Pflegebedürftigkeit. Pro Kind gibt es maximal 10 Arbeitstage pro Jahr, und maximal 25 Tage für alle Kinder zusammen. Alleinerziehende Eltern erhalten das doppelte. Statt Gehalt gibt es in dieser Zeit Krankengeld, das etwas niedriger ausfällt.
Was für kranke Kinder gilt, gilt auch für plötzliche Pflegefälle in der Familie. Zur Pflege eines nahen Angehörigen können Mitarbeiter sich auch teilweise oder ganz freistellen lassen, und zwar maximal sechs Monate lang. Wer trotz Pflege mindestens 15 Wochenstunden arbeitet, kann sogar bis zu 2 Jahre Teilfreistellung beantragen. Während der gesamten Zeit besteht für solche Mitarbeiter ein besonderer Kündigungsschutz. Wie im Krankheitsfall wird kein Gehalt gezahlt, sondern stattdessen das Pflegeunterstützungsgeld für maximal 10 Arbeitstage.
Mitarbeiterinnen müssen ihre Schwangerschaft nicht öffentlich machen. Sobald sie es aber tun, greift der Mutterschutz. Der Arbeitgeber muss dann Schutzmaßnahmen setzen und Mutter und Kind beispielsweise vor schädlichen Einflüssen wie gefährlicher Strahlung bewahren. Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin darf die Mutter nur dann weiterhin arbeiten, wenn sie ausdrücklich zustimmt. Mitarbeiterinnen in Mutterschutz dürfen bis vier Monate nach der Entbindung nicht gekündigt werden.
Mehr erfahren Sie hier: Das ist neu bei Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld
Bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes können Mitarbeiter bis zu 12 Monate Elternzeit beantragen, also sich unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen. Das müssen sie schriftlich und mindestens sieben Wochen im Voraus tun. Während der Elternzeit haben die Mitarbeiter einen besonderen Kündigungsschutz.
Wenn Schnee und Eis, oder auch andere Witterungsbedingungen, dazu führen, dass Mitarbeiter zu spät kommen, haben sie den schwarzen Peter. Für sie gilt nämlich das „Wegerisiko“: Sie müssen also selbsttätig dafür sorgen, dass sie auch bei schlechteren Bedingungen pünktlich erscheinen. Für die fehlende Arbeitszeit erhalten sie kein Geld.
Andrea Schannath, Justiziarin des NAV-Virchow-Bundes, berät Mitglieder gebührenfrei zu Personalführung und allen weiteren rechtlichen Fragen rund ums Praxismanagement. Im Praxisärzte-Blog stellt sie echte Fälle aus ihrem Beratungsalltag vor.
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