Kürzlich meldete sich Dr. S. aus Köln bei der Rechtsberatung des NAV-Virchow-Bundes. Eine ältere Patientin hatte sich bei ihm mit einer Flasche Wein für die erfolgreiche Behandlung bedankt. Dr. S. wollte wissen: Darf er den Wein annehmen oder nicht? Die Berichterstattung über das Antikorruptionsgesetz verunsicherte ihn.
Schließlich drohen Angehörigen der Heilberufe nun Geldstrafen und Haftstrafen bis zu drei Jahren. Und wer strafrechtlich verurteilt ist, muss auch mit dem Entzug der Zulassung rechnen. Das allein ist aber noch kein Grund zur Panik.
Die Paragrafen 299a/b StGB ergänzen die Verbote, die ohnehin schon in der ärztlichen Berufsordnung festgeschrieben sind. Nach der Berufsordnung ist dürfen Ärzte in der Regel von Patienten keine Geschenke oder andere Vorteile annehmen. Zumindest dann nicht, wenn dadurch die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird oder – und das ist wichtig – werden könnte. Es ist rechtlich gesehen nämlich egal, ob sich der Arzt / die Ärztin tatsächlich beeinflussen lässt. Es reicht, wenn ein Außenstehender den Eindruck haben könnte.
Die berufsrechtlichen Bestimmungen geben die Leitlinien für die ärztliche Berufsausübung vor. Ein wichtiges Merkmal der ärztlichen Freiberuflichkeit ist, dass der Arzt unabhängig agiert und sich in der Wahl der Therapie nicht von außen beeinflussen lässt. Die Freiberuflichkeit ist also wichtig für eine vertrauensvolle Beziehung zwischen Arzt und Patient, und für das Ansehen und die Integrität der Ärzteschaft insgesamt.
Ein Beispiel: Im Jahr 2010 verurteilte der Ärztegerichtshof des Saarlandes einen Arzt zu einer Geldbuße in Höhe von 15.000 Euro (Az.: ÄGH 1/09). Was war geschehen? Er hatte von einer hochbetagten Patientin als Dank für seine langjährige Behandlung 500.000 Euro geschenkt bekommen.
Der Arzt glaubte, alles richtig zu machen: Er ließ sich im Vorfeld vom Anwalt beraten. Er holte auch vorsorglich ein ärztliches Attest ein, das der Dame Zurechnungs- und Geschäftsfähigkeit bestätigte. Dennoch verurteilte ihn das Berufsgericht. Das planvolle Vorgehen bei der Schenkung wurde ihm sogar erschwerend angerechnet.
Die Richter befanden, ein objektiver Beobachter müsse den Eindruck bekommen, dass die (Aussicht auf die) Schenkung die Unabhängigkeit seiner ärztlichen Entscheidung gefährde. Auch wenn der Arzt beteuerte, dass das nicht passiert sei – was zählte, war der Eindruck, den er erweckte. Der Arzt habe durch sein Verhalten Ansehen und Integrität der Ärzteschaft insgesamt beschädigt, hieß es in dem Urteil.
Auch wenn dieser Fall extrem ist: Nehmen Sie keine Geldgeschenke von Patienten an! Sachgeschenke sind in der Regel unproblematisch, wenn sie „geringfügig“ sind, also nur einen geringen Wert haben. Kleine Aufmerksamkeiten in Form einer Schachtel Pralinen oder einer durchschnittlichen Flasche Wein wie im Fall von Dr. S. können Sie meist bedenkenlos annehmen. Auch die „Giveaways“ schlechthin: Kugelschreiber. Besonders alter und seltener Rotwein dagegen kann schon wieder zu wertvoll sein.
Wo sich die Grenze ziehen lässt, ist noch nicht ausjudiziert. Erst die Gerichtsurteile der kommenden Jahre werden zeigen, wie streng das Antikorruptionsgesetz ausgelegt wird. Bis dahin können übermäßige Vorsicht und juristische Beratung nicht schaden.
Besonders verzwickt sind Kooperationen. Sie müssen genau juristisch geprüft werden, hier kommt es auf den Einzelfall an.
Die hessische Staatsanwaltschaft untersuchte zum Beispiel Kooperationsverträge zwischen niedergelassenen Nephrologen und Kliniken. Den Nephrologen wurde vorgeworfen, dass sie den Kliniken teilstationäre Dialysen zuweisen würden, weil sie dafür innerhalb der Krankenhäuser Dialyseleistungen erbringen konnten und sich so die Miete ersparen würden.
In einem anderen Fall waren zwei Orthopäden an einer Physiotherapiepraxis beteiligt und sollen Patienten gezielt dorthin überwiesen haben. In beiden Fällen vermutete die Staatsanwaltschaft, dass die Ärzte von wirtschaftlichen Interessen geleitet wurden. Das wäre nach Paragraf 299a/b strafbar.
Andrea Schannath, Justiziarin des NAV-Virchow-Bundes, berät Mitglieder kostenlos zu den Antikorruptionsrichtlinien und allen weiteren rechtlichen Fragen rund ums Praxis-Management. Im Praxisärzte-Blog stellt sie echte Fälle aus ihrem Beratungsalltag vor.
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