Landesweit gingen die Korruptionsvorwürfe gegen Ärzte durch die Medien. Auch in der Hilfsmittelbranche sorgt das Thema für Diskussionen, denn die kürzlich in Kraft getretenen Paragrafen 299a und 299b treffen auch den medizinischen Fachhandel.
Während der OTWorld in Leipzig veranstaltete Ofa Bamberg das Seminar „Das Sanitätshaus unter Generalverdacht? Kooperationen in Zeiten des neuen §299a StGB“ mit den Experten Jan Schabbeck und Thorsten Müller. Zahlreiche Zuhörer, die sich vor allem über die Neuregelungen informieren wollten, folgten der zweiteiligen Veranstaltung.
Zuerst erläuterte Jan Schabbeck, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, unter der These „Gesundheitswirtschaft unter Generalverdacht“, was genau sich hinter den Rechtstexten der Paragrafen 299a und 299b verbirgt und zog Vergleiche zu den bisherigen Vorschriften. Dabei wurde deutlich, dass es Einschränkungen und Verbote schon gab: die Strafbarkeit von Betrug oder Untreue, Verbote in der Berufsordnung der Ärzte und Sanktionsmöglichkeiten der Ärztekammern mit zusätzlicher Wirkung in das Wettbewerbsrecht und Verbote im Vertragsarztrecht sowie Regressmöglichkeiten mit Schadenshochrechnung.
Geändert hat sich allerdings, dass bei Gerichtsverhandlungen nun nicht mehr nur die Berufsordnung der Ärzte, sondern auch das Strafgesetzbuch herangezogen werden kann und damit eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren möglich ist. Für die Ärzteschaft bedeutet das weiterhin, dass Zuweisungen von Patienten an Leistungserbringer (Sanitätshäuser etc.) gegen Entgelt oder andere Vorteile nicht erlaubt sind. Nur mit hinreichendem Grund darf ein Arzt ein bestimmtes Sanitätshaus empfehlen, z.B. aus medizinischer Notwendigkeit oder auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten. Dies zeigt auch eine aktuelle Entscheidung des Berufsgerichts Köln.
Aus der Sicht der Sanitätshäuser verdeutlichte Thorsten Müller, Diplom Pflegewirt MScN, sehr bildlich und praxisorientiert, was für die Beteiligten im Gesundheitswesen weiterhin verboten und was erlaubt ist. In seinem charmanten pfälzischen Dialekt warnte er dabei auch vor Mitbewerbern, die häufig diejenigen sind, die eine Anzeige erstatten. Beispielsweise sind regelmäßige, vorterminierte Sprechstunden durch Leistungsbringer in Arztpraxen auffällig und in jedem Fall verboten. Außerdem werden nach seiner Erfahrung Sanitätshäuser häufiger angezeigt als Ärzte, weil sie keine Lobby haben.
Doch nach wie vor gibt es Kooperationen, die erlaubt und erwünscht sind. Beispiel Empfehlungen durch den Arzt – hier gibt es mehrere Ausnahmen: Erstens kann der Arzt einen Leistungserbringer empfehlen, wenn der Patient ausdrücklich fragt und zweitens, wenn der Patient einen besonders qualifizierten Leistungserbringer braucht. Allerdings dürfen Nachfragen des Patienten nie provoziert werden, beispielsweise durch Flyer oder Poster des Sanitätshauses in der Arztpraxis. Eine dritte interessante Ausnahme sind Notfallversorgungen. Es ist hier immer kritisch zu prüfen, um welche Art von Notfall es sich handelt. Dazu gab es kürzlich einen Fall, in dem das Berufsgericht Köln für die Kooperation eines phlebologischen Facharztes mit einem Sanitätshaus entschieden hat.
Auch die Zusammenarbeit mit Pflegeheimen und Krankenhäusern wurde angesprochen. Hier ging es unter anderem um das Entlass- und das Casemanagement. Bereits seit Januar 2016 sind Krankenhäuser verpflichtet, hierfür Netzwerke zu bilden. Das ist eine Chance für den medizinischen Fachhandel, denn in diesen Fällen dürfen Krankenhäuser deutliche Empfehlungen aussprechen. Auch innerhalb solcher Kooperationen sind diverse Vorschriften, beispielsweise das generell bestehende Wahlrecht des Patienten, zu beachten.
Resümee des Seminars ist, dass die neuen Paragrafen 299a und 299b die Welt nicht auf den Kopf stellen, da die darin genannten Verbote schon lange bestehen. Vorsicht ist geboten bei Kooperationen mit Vertragsärzten, flexibler und „ungefährlicher“ sind Kooperationen mit Krankenhäusern. Die zahlreichen Nachfragen und regen Diskussionen zwischen Referenten und Publikum haben gezeigt, dass diese Themen für den medizinischen Fachhandel ein interessantes, aber (noch) unbearbeitetes Feld sind.