Diplom Pflegewirt Thorsten Müller, MSc. referierte auf der Messe EXPOLIFE 2015 über das brisante Thema „Kooperation Arzt und Sanitätshaus – Was ist verboten, was erlaubt?". Fokus des Vortrags war das spezielle juristische Verhältnis zwischen Ärzten und Leistungserbringern im Hinblick auf gesetzlich Versicherte. Ein Thema mit vielen gesetzlichen Fallstricken, wie Müller verdeutlichte.
Auf der Messe EXPOLIFE 2015 in Kassel (internationale Fachmesse für Sanitäts-, Reha-, Orthopädie-Technik- und Orthopädie-Schuhtechnikfachhändler) referierte Diplom Pflegewirt Thorsten Müller, MSc. am 17.04. über das brisante Thema „Kooperation Arzt und Sanitätshaus – Was ist verboten, was erlaubt?". Fokus des Vortrags war das spezielle juristische Verhältnis zwischen Ärzten und Leistungserbringern im Hinblick auf gesetzlich Versicherte. Ein Thema mit vielen gesetzlichen Fallstricken wie Müller verdeutlichte:
Die Berufsordnung untersagt es Ärzten eine Empfehlung für einen bestimmten Leistungserbinger auszusprechen, es sei denn, der Patient fragt ausdrücklich und aus eigenem Antrieb danach. Wichtig sei hierbei, dass das Verhalten nicht vorgesteuert wird und die Wahlfreiheit gewährleistet bleibe. Beispielsweise würden Plakate oder Tischkalender eines Sanitätshauses nicht in die Praxis gehören, da damit ein Fragedruck aufgebaut würde: „Soll ich dort hingehen?“ Generell weist Müller darauf hin, dass Fachhändler in der Arztpraxis nichts verloren hätten, sie sei für sie eine „No-Go-Area“. Das heiße auch, dass regelmäßige Sprechstunden von Leistungserbringern in Arztpraxen unzulässig sind. Ausnahmefälle können bspw. schwierige Versorgungen darstellen. Zudem verbietet das Sozialgesetzbuch V in § 128 Abs. 2 und § 73 Abs. 7 sämtliche Zuwendungen, die das Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten beeinflussen. Auch ein „Verordnungshandbuch" oder Ähnliches, das vom Sanitätshaus zur Verfügung gestellt wird, sei unzulässig. Müller rät zur Vorsicht: „Nur weil es andere machen, heißt das nicht, dass es erlaubt ist.“
Der Umgang mit Rezepten warf im Publikum Fragen auf, zum Beispiel wie ein Rezept zum Leistungserbringer gelangen darf. Hier steht fest, das Rezept muss dem Patienten ausgehändigt werden! Auch auf ausdrücklichen Wunsch sei es nicht erlaubt, dass ein Sanitätshaus das Rezept beim Arzt abholt oder dieser es bringt.