Unser allmächtiges und allwissendes, über allem erhabenes und unter allen im Krankenhausmanagement Tätigen gehasstes und gefürchtetes Bundessozialgericht hat mal wieder gesprochen. Und ich muss ihm zustimmen. Das ist eine mir sehr schwer fallende Erkenntnis. Aber es ist so.
Zum Thema: Es geht um die frührehabilitative geriatrische Komplexbehandlung. Festgezurrt im OPS 8-550. Darin geht es, grob umrissen, um eine Behandlung durch ein geriatrisches Team, welches aus einem Geriater, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäde und Psychologen besteht. Die Pflege muss entsprechend besonders geschult sein und es müssen diverse Assessments durchgeführt werden.
Wenn das alles vorhanden ist (und im Übrigen der Patient regelmäßig 70 zumindest aber 60 Jahre alt ist – auch durch das BSG festgelegt) und man diese Behandlung nachweislich über einen Mindestzeitraum von 7 Tagen mit mindestens 10 Therapieeinheiten durchführt, so kann man den OPS abrechnen. Und das macht so pro Patient ab 2.500€ aus (geht natürlich auch noch viel weiter nach oben, je nach Behandlungsfall). Zumindest ist es eine, nennen wir es mal, erstrebenswerte Abrechnungsmöglichkeit für Krankenhäuser.
Dazu muss man wissen, dass es leider Zeiten gab, wo man sich dachte: na gut ich habe einen alten Menschen bei mir, da schicke ich mal jeden Tag einen Ergo- und Physiotherapeuten hin, um den Patienten mal ein bisschen zu bespaßen, mache am Anfang um am Ende einen Uhrentest und schwups kann ich doppelt so viel abrechnen.
Auf die Spitze getrieben, war es tatsächlich teilweise so. Dann kamen die Kassen auf diesen Trichter und haben den MDK auf die Geriatrie losgelassen und rigoros alle Rechnungen gestrichen.
Das ging natürlich gegen die Einrichtungen, die tatsächlich eine Komplexbehandlung durchgeführt haben.
Das Thema hat sich eigentlich durch die ergangenen Rechtsprechungen beruhigt. Die Mindestvoraussetzungen wurden erfüllt. Es gab eigentlich nur wenige Kliniken, die mir bekannt sind, wo dieses Thema durchweg nicht funktionierte.
Und nun kommt das BSG und haut nochmal rein. Man muss aber auch dazu sagen, welcher Anwalt diesen speziellen Fall zum BSG jagt, der muss entweder fachfremd oder dem Mandanten hörig gewesen sein…
Zumindest fordert das BSG nunmehr, dass alle im OPS genannten Berufsgruppen immer bei der Behandlung beteiligt sein müssen, sinnhaft oder nicht, und es müssen auch immer alle einen „Beitrag“ in der Teambesprechung leisten.
Das ist ein Thema, weil der OPS davon spricht, dass ein „Teamintegrierter Einsatz von mindestens 2 der folgenden 4 Therapiebereiche: Physiotherapie/Physikalische Therapie, Ergotherapie, Logopädie/fazioorale Therapie, Psychologie/Neuropsychologie“ erfolgen soll. Das „mindestens“ wurde also meistens ausgeschöpft und tatsächlich nur 2 der genannten Bereiche beteiligt.
Man kann sich streiten und aufregen wie man will, das BSG hat meiner Meinung nach Recht, wenn es sagt: „Dies entspricht auch dem Gedanken der Komplexbehandlung, der namensgebend für OPS 8-550 und einige andere OPS-Kodes der OPS-Gruppen 8-55 bis 8-60 sowie 8-97 und 8-98 ist. Sie geht über den Bedarf eines Patienten in einem "geriatrischen" Alter hinaus, der nur in einzelnen in OPS 8-550 angesprochenen Bereichen auf Therapie und/oder Pflege durch besonders geschultes Personal, angewiesen ist. Er muss zur erforderlichen Frührehabilitation einer spezifischen, konkreten, mehrstimmigen, aber konzertierten Therapieantwort des aus verschiedenen Berufsgruppen bestehenden Teams bedürfen. Hierzu zählen die Ärzte, die vier Therapiebereiche und jedenfalls auch das Pflegepersonal und der Sozialdienst.“ (Bundessozialgericht Urteil vom 19.12.2017, B 1 KR 19/17 R)
Es geht hier um eine Komplexbehandlung, welche aufgrund des Zustandes des Patienten notwendig ist und nicht um eine Kostenposition, welche so kostengünstig wie möglich zu erfüllen ist, damit man sie abrechnen kann.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass das DIMDI sich hierbei etwas ganz anderes gedacht hat und denke, dass das DIMDI dem BSG hier zustimmen wird.