Ein Krankenhaus muss einer Patientin 35.000 Euro zahlen, weil diese im Aufklärungsgespräch nicht explizit auf mögliche unbekannte Risiken einer neuartigen Behandlungsmethode hingewiesen wurde. Dies bestätigte kürzlich in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Hamm. Der heute 62-Jährigen wurde 2008 aufgrund von Harninkontinenz ein Netz im Beckenbodenbereich implantiert – eine „Neulandmethode", die erst seit 2005 in klinischer Erprobung war. Der Patientin wurde zuvor auch ein klassisches Operationsverfahren vorgeschlagen. Hierbei wurde sie über alle bekannten möglichen Komplikationen aufgeklärt – sowohl für das neue als auch für das klassische Verfahren. Schließlich entschied sich für die moderne Methode. Als diese jedoch kaum Besserung brachte und zudem Schmerzen und körperliche Missempfindungen beim Geschlechtsverkehr verursachte, verklagte sie das Krankenhaus auf Schadensersatz. Und das Gericht entschied zu ihren Gunsten: Zwar galt das neue Verfahren im Jahre 2008 als erfolgversprechender als die bisherige, klassische Methode, war zu dem Zeitpunkt aber noch nicht vollständig erprobt. Umfassende Informationen über Risiken hätten daher noch nicht vorgelegen. Um ein endgültiges Für und Wider des Eingriffs für sich abzuwägen, hätte die Patientin zusätzlich darauf hingewiesen werden müssen, dass bei der neuen Methode mögliche weitere, bislang aber unbekannte Risiken bestehen. Quelle: Oberlandesgericht Hamm