Behandelt ein Arzt seinen Patienten mit einer neuartigen Methode, so muss der Patient ausdrücklich darüber aufgeklärt werden, dass möglicherweise unbekannte Risiken bestehen könnten, sonst würde die mit einer unwirksamen Einwilligung vorgenommenen Operation rechtswidrig und begründe Schadensersatzansprüche des Patienten gegen den Arzt.
Eine Patientin verklagte ein Krankenhaus wegen einer vermeintlich unzureichenden Aufklärung vor einem operativen Eingriff auf Schmerzensgeld. Das LG Siegen (Az. 2 O 1/15, Urteil vom 05.05.2017) verurteilte das Krankenhaus daraufhin zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 35.000 €.
Gegen dieses Urteil wandte sich das Krankenhaus mit der Berufung und verlor vor dem OLG Hamm (Az. 26 U 76/17, Urteil vom 23.01.2018). Damit muss die Klinik das erstrittene Schmerzensgeld an die Patientin zahlen.
Zum Sachverhalt
Die Patientin stellte sich aufgrund einer Überweisung durch den Frauenarzt wegen einer Belastungsharninkontinenz am 02.04.2008 in der urodynamischen Sprechstunde im beklagten Krankenhaus vor. Der Patientin wurde nach Diagnosestellung folgender Therapievorschlag gemacht: „Anterior und posterior repair mit Prolift-Mesh. Bei Persistenz oder Zunahme der Belastungsinkontinenz WV in unserer UDM-Sprechstunde, ggf. sek. TVT-Insertion“.
Die Patientin unterschrieb am 15.04. 2008 zwei Aufklärungs- und Einverständniserklärungsbögen über die Einbringung eines Netzes als neues Operationsverfahren. Zudem unterschrieb die Patientin am selben Tag eine weitere am Ende des Aufklärungsbogens „Operationen bei Harninkontinenz“ befindliche Einverständniserklärung.
Der operative Eingriff erfolgte am 16.04. 2008. Das Prolift-Netz wurde transobturatoriell und transischiorektal eingebracht.
Schmerzhaften Beschwerden beim Geschlechtsverkehr
Nach dem Eingriff stellte sich die Patientin am 04.07.2008 erneut im beklagten Krankenhaus vor und berichtete unter anderem von einer Dyspareunie. Im Oktober 2008 stellte sich die Patientin ein weiteres Mal bei ihrem Gynäkologen vor und berichtete von schmerzhaften Beschwerden beim Geschlechtsverkehr. Am 09.12.2008 erfolgte dann eine Spaltung und partielle Exzision des einliegenden Netzgewebes in einem anderen Klinikum.
Vier weitere OPs
Im Zeitraum von März 2009 bis April 2009 erfolgten – unter anderem wegen Dyspareunie – weitere vier operative Eingriffe, bei denen weitere Teile des Netzgewebes entfernt wurden. Auch danach klagte die Patientin bei ihrer Gynäkologin über persistierende Schmerzempfindungen.
Fehlerfrei aber rechtswidrig?
Grundsätzlich kam das Gericht zu der Erkenntnis, dass der Eingriff fehlerfrei durchgeführt worden sei. Allerdings war der Eingriff dennoch rechtswidrig, da eine wirksame Einwilligung in diesen fehlerfrei durchgeführten Eingriff nicht vorgelegen habe.
Die Richter hatten folglich zu prüfen, ob die oben genannte durch die Patientin unterzeichnete Einverständniserklärung wirksam war oder nicht. Einer wirksamen Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff bedarf es immer, sonst bleibt die grundsätzlich immer vorhandene Körperverletzung eine rechtswidrige Körperverletzung.
Denn wir erinnern uns, ein ärztlicher Eingriff in jeder Eingriffsqualität ist immer eine Körperverletzung. Das mag nicht jedem gefallen, ist aber so. Und da die meisten Patienten nach Aufklärung in den Eingriff einwilligen, ist das meist kein Problem.
Was man unter einer korrekten Aufklärung versteht
Im vorliegenden Fall hat die Patientin auch in den Eingriff eingewilligt. Aber war hier die Frage, ob sie überhaupt grundsätzlich in einen Eingriff einwilligen konnte, wenn sie womöglich nicht richtig aufgeklärt worden war. Denn für eine wirksame Einwilligung brauche ich zunächst immer eine korrekte Aufklärung. Das ist Voraussetzung für eine Einwilligung und dieser zwangsläufig immer vorgeschaltet, um das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu wahren.
Und dazu gehört nach § 630e Abs. 1 BGB:
„Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. 3Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.“
Und nach Abs. 2:
„Die Aufklärung muss
[…]“
Also schon einmal ziemlich viele Dinge, die man als Arzt da auf dem Schirm haben muss. Zum einen müssen immer Alternativen aufgezeigt werden. Dies erfolgte auch im vorliegenden Fall. Zum anderen muss die Aufklärung inhaltlich richtig sein.
Grundsätzlich gilt bei der Aufklärung immer: je invasiver der Eingriff, umso riskanter und umso intensiver die Aufklärung. Der Patient muss erfassen, worauf er sich einlässt.
Neulandmethode als Sonderfall
Im vorliegenden Fall wurde nun geurteilt, dass eine Aufklärung in Bezug auf eine „Neulandmethode“ einer gesonderten Aufklärung bedurfte.
Laut Gericht fehlte es an der Aufklärung darüber, dass „die empfohlene operative Vorgehensweise mit Einsatz eines vorderen, zentralen und hinteren Interponates zum Zeitpunkt des operativen Eingriffs keine Standardoperation war und insoweit lediglich ein geringer Erfahrungsschatz bestanden hat.“
Es hätte angesichts der bestehenden Unsicherheit hinsichtlich der Operationsrisiken explizit darauf hingewiesen werden müssen, dass es sich um ein neues Verfahren mit noch nicht abschließender Beurteilung handelt. Dabei hätte der Patientin ausdrücklich verdeutlicht werden müssen, dass auch unbekannte Komplikationen auftreten können.
Wo zieht man die Grenze?
Man könnte jetzt natürlich fragen, ab wann muss der Arzt jetzt immer darauf hinweisen, dass es Komplikationen geben könnte, die noch nicht bekannt sind? Dazu sagt das Gericht: „Bei standardgemäßer Behandlung sind allgemeine Überlegungen dazu, dass der Eintritt bislang unbekannter Komplikationen in der Medizin nie ganz auszuschließen ist, für die Entscheidungsfindung des Patienten nicht von Bedeutung. Sie würden ihn im Einzelfall sogar nur unnötig verwirren und beunruhigen.“
Es stellt sich die Frage, wann man es mit einer solchen „Neulandmethode“ zu tun hat. Im vorliegenden Fall war es recht eindeutig, dass diese
„[...] Netztechnik seinerzeit in Operationsbüchern als ‚originell und außerordentlich verheißungsvoll‘ dargestellt worden ist, dass aber 2008 die klinische Erprobungsphase des seit 2005 zunächst in den USA eingesetzten Verfahrens noch nicht abgeschlossen gewesen ist. Belastbare Informationen über konkrete Risiken der neuen Methode lagen im Operationszeitpunkt noch nicht vor. Grund hierfür ist, dass sich die Entwicklung derartiger Netzimplantate immer erst nach einigen Jahren absehen lässt. Es war zunächst nicht bekannt, dass die Netzeinsetzung im Beckenbodenbereich massive gesundheitliche Probleme nach sich zieht. Die unter Anwendungsbedingungen aufgetretenen Probleme derartiger Kunstnetzeinlagen wurden erstmals im Oktober 2008 und somit nach der Operation vom 16.04. 2008 thematisiert.“
Dennoch führt das Gericht aus:
„In Deutschland war die gewählte Methode seinerzeit im Jahr 2008 anders als in den USA noch eine „Neulandmethode“. Gleichwohl durfte sie nach Angabe des Sachverständigen seitens der Ärzte der Beklagten aufgrund der voraussichtlich besseren Operationsergebnisse empfohlen werden.“
Somit lag für das Gericht eindeutig eine solche „Neulandmethode“ vor, welche einer gesonderten Aufklärung, also einen Hinweis darauf, dass auch unbekannte Komplikationen auftreten können, bedurfte. Ergo gilt weiterhin die Anforderung an die Ärzteschaft, in jedem Einzelfall zu prüfen: Über was, wie, in welchem Umfang, zu welchem Zeitpunkt und wen muss der Arzt aufklären?
Stigmatisierung vs. Selbstbestimmungsrecht
Es ist sicher ein Urteil, das wieder etwas mehr Verunsicherung in die ohnehin schon teilweise wirklichkeitsfremden Anforderungen der Aufklärung bringt. Teilweise wird durch diese immer am Rande der Strafbarkeit bzw. Schadensersatzpflichtigkeit liegende Problematik eine Stigmatisierung der Ärzte und Diskriminierung beklagt.
Allerdings muss hier betont werden, dass es in dem Urteil nicht darum geht, Ärzte weiter einzuschränken. Es geht um die Wahrung des Selbstbestimmungsrecht des Patienten, das immer Vorrang hat vor der ärztlichen Behandlung, auch wenn sie sinnvoll und nützlich sein mag.
Es geht rein um das Recht des Patienten, welches sich in diesem Fall im Übrigen aus unserer Verfassung, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ergibt. Und da dürfen keine Abstriche gemacht werden.