Neues Jahr, neue Hürden: Für Apotheken gibt es wieder einmal bürokratische Neuerungen. So darf im Zuge der Kassennachschau jederzeit das Finanzamt jemanden vorbeischicken, der sofort unser Kassenbuch überprüft und Geräte abfotografiert.
Ab Januar 2018 gelten für Apotheken zwei bürokratische Neuerungen:
1. Kassennachschau
Hierbei ist es jederzeit möglich, dass das Finanzamt uns jemanden vorbei schickt, der auf der Stelle unser Kassenbuch und die Abverkäufe des ganzen Tages überprüft. Kommt ihm dabei etwas seltsam vor, so kann er eine direkte Betriebsprüfung veranlassen. Die Kassennachschau wird ohne vorherige Ankündigung während der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt. Der Inhaber muss dabei anwesend sein, um Rede und Antwort stehen zu können. Falls er nicht zugegen sein sollte, wenn der Prüfer auftaucht, wird er in die Apotheke gerufen.
Der Herr oder die Dame vom Finanzamt muss sich nicht sofort zu erkennen geben und kann vor der Prüfung einen Testkauf durchführen. Für die Überprüfung selbst muss er sich allerdings ausweisen und einen Schrieb mit sich führen, der diese Kassennachschau im speziellen Betrieb legitimiert.
Er oder sie hat kein Recht, selbst an den Computer zu gehen und Daten einzusehen (sensible Kundendaten), sondern darf nur Anweisungen geben, was er sehen möchte. In jeder Apotheke muss nun eine Verfahrensdokumentation zur Einsicht bereit liegen. Die haben wir jetzt in unserem Revisionsordner abgelegt, damit sie sofort griffbereit sind. Der Inhaber sollte dem Prüfer außerdem einen Speicherstick zur Verfügung stellen, damit die eingesehenen Daten auch kopiert und mitgenommen werden können. Fotos darf der Prüfer auch machen, allerdings nicht von Personen, sondern nur von Geräten und Typenschildern.
2. BARMER-Teststreifenvereinbarung
Um die ganze Sache ein wenig zu verkomplizieren (zwei Preisgruppen reichen ja nicht aus), hat man jetzt drei Preisgruppen installiert. Die teure Preisgruppe A heißt jetzt PG3, die billige Preisgruppe B heißt PG2 und die superbillige (nochmal 2 € weniger als PG2) heißt PG1. Vermerkt werden muss weiterhin bei Abgabe der billigen Teststreifen der Verband der Ersatzkassen (vdek) für die ebenfalls neuen Open-House-Verträge eine PZN, die den Apotheken für die Vertragserfüllung 50 ct zubilligt, was aber im System nicht abbildbar ist. Klasse, oder? Das alles wird vermutlich so kompliziert gestaltet, damit sich am Ende überhaupt niemand mehr auskennt.
Je mehr Rezepte retaxiert werden können, umso besser für die Krankenkassen. Oder man verwirrt die Apotheker so sehr, bis sie den Kanal voll haben und sich selbst aus dem Verkehr ziehen (ähnlich der Inkontinenzversorgung, die auch kaum noch jemand machen darf/will). Jede Kasse macht ihre eigenen Verträge, bei denen sich jährlich die Abgabebedingungen ändern. Schwierig umzusetzen – sowohl für die Apotheken als auch für die Patienten.
Um die Quoten für die billigen Teststreifen zu erfüllen (und der Strafe von 2-2,95 € pro 50 Teststreifen zu umgehen), muss man viele Diabetiker auf ein neues System umstellen, und das will eigentlich niemand der Betroffenen. Zu Recht? Ja, ich denke schon. Bei der letzten Diabetes-Schulung meiner Kollegin Birgit wurden alle gängigen Marken mit einer Testlösung mit bekanntem Glucosegehalt getestet.
Heraus kam, was sicherlich niemanden verwundern dürfte: Die teuren Streifen messen genau, die billigen hatten teilweise bis zu 10 % Abweichung. Danach wird dann ja auch die Insulinmenge berechnet … Falls man PI x Auge schätzen mag, wieviel man sich spritzen muss – viel Spaß. Wir tun uns mit dem Umstellen unserer Kunden weiterhin schwer und werden dafür im Jahr 2018 wohl wieder Strafe zahlen müssen.