Das pauschalierende Entgeltsystem Psychiatrie und Psychosomatik (PEPP) wird ab 1. Januar 2018 verbindlich für alle Krankenhäuser eingeführt. Das pauschalierende Entgeltsystem Psychiatrie und Psychosomatik soll laut § 17d KHG "für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen von Fachkrankenhäusern und selbständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen an somatischen Krankenhäusern für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (psychiatrische Einrichtungen) sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (psychosomatische Einrichtungen) […] ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem auf der Grundlage von tagesbezogenen Entgelten“ sein.
Soviel dazu. Egal wie man dieser Umstellung, entsprechend der Umstellung der DRG’s in der Somatik, entgegensteht, so wird doch klar, dass ab und zu eine bestimmte Intention des Gesetzgebers in einigen Teilbereichen erkennbar ist.
Hierbei ist beispielsweise beachtlich das Thema der ergänzenden Tagesentgelte, welche jeden Tag zusätzlich zur berechneten DRG abgerechnet werden können. Interessant für den stationären Bereich, da hier teilweise das Dreifache des eigentlichen Erlöses zusätzlich abgerechnet werden könnten.
Warum dies so wichtig und entscheidend ist, wird dann klar, wenn man sich ansieht, wann dies überhaupt abrechenbar ist. Beispielsweise bei der 1:1 Betreuung bei Erwachsenen. Bei 18 oder mehr Stunden pro Tag ergibt sich hier erst dieser deutlich erhöhte Erlös, was sich allerdings auch daraus ergibt, und dann auch logisch ist, wenn man bedenkt, dass hierbei eine 1:1 Betreuung d.h. eine Betreuung eines einzelnen Patienten individuell zusammenhängend und zusätzlich zum angewandten Verfahren.
Hierbei sprechen auch die Abrechnungsbestimmung von einer ununterbrochenen fortlaufenden Betreuung des Patienten. Viel Geld für viel Aufwand also.
Warum ist dies ein richtiger Schritt in die richtige Richtung? Weil in den Abrechnungsbestimmungen darüber hinaus beschrieben ist, dass ausschließlich dann diese Leistung abgerechnet werden können, wenn diese durch Mitarbeiter erbracht werden, die eine Ausbildung in der jeweiligen, spezifizierten Berufsgruppen abgeschlossen haben und in einem dieser Berufsgruppe entsprechend vergüteten Beschäftigungsverhältnis stehen (namentlich Ärzte, Psychologen, Spezialtherapeuten oder Pflegefachpersonen).
Hieraus wird also ersichtlich, dass dem Gesetzgeber wichtig war, dass eben nicht, wie beispielsweise neulich durch einen Chefarzt gefragt, „dann einfach einen PiP‘ler (Psychologe in psychotherapeutischer Ausbildung) dort 18 Stunden hinsetzt und dann simpel das Entgelt abrechnet.“
Da die Ausbildung nicht abgeschlossen ist ( und soviel ich weiß auch kein in einem dieser Berufsgruppe entsprechend vergüteten Beschäftigungsverhältnis besteht), kann der PiP'ler dann auch nicht "einfach da hin" gesetzt werden. Diese Ausnutzung von Ressourcen bzw. der Missbrauch in der Ausbildung, soll zumindest nicht unterstützt werden, wenn man es dadurch auch nicht vermeiden kann.