Seit März gilt das Gesetz „Cannabis als Medizin“. Es soll Ärzten ermöglichen, Patienten Medizinalhanf zu verordnen, wenn sonst nichts anderes hilft. Dies ist allerdings leichter gesagt als getan: Durch den Genehmigungsvorbehalt der Krankenkassen werden Ärzte und ihre Patienten hingehalten.
Das Bundesministerium für Gesundheit schreibt:
„Das Gesetz ‚Cannabis als Medizin‘ ist am 10. März 2017 in Kraft getreten. Ziel ist die Verbesserung der Palliativversorgung. Eine Begleiterhebung soll Informationen zum langfristigen Gebrauch von Cannabis wissenschaftlich sichern. Cannabis als Medizin – für schwer Erkrankte, auf ärztliche Verschreibung, in kontrollierter Qualität, aus Apotheken, mit Erstattungsmöglichkeit.
Das Gesetz regelt den Einsatz von Cannabisarzneimitteln als Therapiealternative bei Patientinnen und Patienten im Einzelfall bei schwerwiegenden Erkrankungen. Bedingung dafür ist, dass nach Einschätzung des behandelnden Arztes diese Mittel spürbar positiv den Krankheitsverlauf beeinflussen oder dessen Symptome lindern. Dies kann zum Beispiel in der Schmerztherapie, bei bestimmten chronischen Erkrankungen wie etwa Multipler Sklerose oder bei schwerer Appetitlosigkeit und Übelkeit der Fall sein.
‚Schwerkranke Menschen müssen bestmöglich versorgt werden. Dazu gehört, dass die Kosten für Cannabis als Medizin für Schwerkranke von ihrer Krankenkasse übernommen werden, wenn ihnen nicht anders wirksam geholfen werden kann.‘ – Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe
Für diese erweiterte Kostenübernahme sorgt eine Änderung im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V): Künftig können neben Fertigarzneimitteln auf Cannabisbasis auch getrocknete Cannabisblüten von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet werden, wenn diese zu Therapiezwecken notwendig sind.“
Auch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) als selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit streut gezielt Fehl- und Falschinformationen:
„Mit dem am 10. März 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur Verschreibung von Cannabisarzneimitteln erweitert. Ärztinnen und Ärzte können künftig auch Medizinal-Cannabisblüten oder Cannabisextrakt in pharmazeutischer Qualität auf einem Betäubungsmittelrezept verschreiben. Dabei müssen sie arznei- und betäubungsmittelrechtliche Vorgaben einhalten. Neben den neuen Regelungen bleiben die bisherigen Therapie- und Verschreibungsmöglichkeiten für die Fertigarzneimittel Sativex® und Canemes® sowie das Rezepturarzneimittel Dronabinol bestehen.“
Aber die neue Gesetzeslage sieht einen strikten Genehmigungsvorbehalt durch die Krankenkassen bzw. deren Medizinischen Dienst (MDK), im Volksmund Misstrauensarzt genannt, und damit eine Entwertung des ärztlich begründeten BTM-Rezeptes vor.
In einem konkreten Praxisfall bei einem meiner Patienten werden wir seit über drei Monaten hingehalten mit Quartals-Frist-Überschreitungen, mit erneuten, natürlich kostenlos zu erbringenden, Gutachtenanforderungen und exzessiven Prüfungsritualen – ohne dass eine qualifizierte MDK-Entscheidung fällt.
Deshalb ist es für mich völlig unmöglich, im geordneten Vertragsarzt-Praxisablauf derartige Patienten zu versorgen. Mein betroffener Patient ist jedoch entschlossen, die Sache vor das Sozialgericht zu bringen.
Das neue Cannabis-Gesetz der Bundesregierung verhindert und konterkariert ärztliche tumor-, schmerz- und systemtherapeutische und/oder palliative Cannabis-Verordnungen. Es ist meines Erachtens nichts anderes als die populistische Mogelpackung einer so gar nicht gewollten Krankenversorgung mit eingebautem Ärzte-„Bashing“ durch den MDK.