US-amerikanische Aufsichtsbehörden warnen Eltern vor vermeintlich harmlosen Zahnungspräparaten auf homöopathischer Basis. Die Mittelchen enthalten teils große Mengen pharmakologisch relevanter Substanzen und brachten mitunter bedenkliche Nebenwirkungen mit sich.
Die ersten Milchzähne erscheinen meist im Alter von sechs bis zwölf Monaten. Kleine Patienten leiden mehr oder minder stark darunter. Sie schlafen schlecht, sind reizbar, haben Schmerzen und eine erhöhte Körpertemperatur. Kaut der Nachwuchs an Beißringen, lindert das die Beschwerden. Apotheker raten zu Paracetamol oder Ibuprofen als Zäpfchen, sollten die Beschwerden nicht besser werden. Eltern in den USA geben sich damit nicht zufrieden. Wie die Food and Drug Administration (FDA) berichtet, erwerben sie gerne homöopathische Zahnungshilfen.
Völlig überraschend führten einige Präparate zu zentralnervöse Beschwerden wie Krampfanfällen. Das konnten sich weder Ärzte noch Apotheker auf den ersten Blick erklären. Analysen in Labors zeigten, dass Präparate Extrakte der Schwarzen Tollkirsche (Atropa belladonna) in deutlich nachweisbarer Menge enthielten. Hinzu kam, dass Eltern die vermeintlich harmlosen Kügelchen höher dosierten als vorgesehen. FDA-Experten raten, bei Beschwerden umgehend medizinische Hilfe anzunehmen. Von einem Versehen gehen sie nicht aus, da ähnliche Fälle bereits in der Vergangenheit mehrfach vorgekommen sind. Das ergab eine Anfrage von DocCheck bei der FDA.
Nicht nur in den USA versetzen Hersteller homöopathische Präparate ab und an mit hohen Wirkstoffmengen. Ein Heilpraktiker aus Deutschland, der eigentlich keine Rx-Präparate verschreiben darf, „verordnete“ Patienten ein homöopathisches Beruhigungsmittel. Er schickte sie aber immer in eine bestimmte Apotheke. Der Kollege wusste Bescheid und versetzte alle Globuli mit 0,7 bis 1,5 Prozent Tertrazepam. Patienten waren von der Wirkung begeistert, ohne den wahren Grund zu kennen. Schließlich flog alles auf, und der Apotheker verlor seine Approbation. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) bestätigte eine vorinstanzliche Entscheidung (Az. 8 LA 114/14). Im Mittelpunkt standen Verstöße gegen die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), Paragraph 20. Der Apotheker sei seinen Aufklärungs- und Beratungspflichten nicht nachgekommen. Mit üblichen Kennzeichnungspflichten sowie mit der Arzneimittelverschreibungsverordnung nahm er es auch nicht so genau.