Kommt ein älterer multimorbider Patient aufgrund einer Akutsituation ins Krankenhaus, so muss er entlassen werden, sobald diese Akutsituation vorrüber ist. Und wenn er nicht mehr heim kann, weil er sich selbst nicht versorgen kann? Muss er trotzdem entlassen werden.
Wir befinden uns im Gerichtssaal. Der CA wettert und wettert, dass man den Patienten doch nicht hätte entlassen dürfen. „Ich will nicht der Arzt sein, der dann vor dem Staatsanwalt sitzt!“
Alles verständlich, aber hat eben nichts mit dem Verfahren zu tun. Es ist sehr schwer, jemandem zu erklären, dass die Vergütungsregeln im Sozialgesetzbuch V (SGB V) eine Wirtschaftlichkeitsprüfung zu Lasten der Krankenhäuser erlauben, die ausschließlich danach fragt, ob medizinische Gründe vorlagen, den Patienten bis zum tatsächlichen Entlasstag stationär zu behandeln. Hört sich erstmal eindeutig an. Und in den meisten Fällen ist das auch eindeutig. Insbesondere, wenn die magischen Grenzen der oberen und unteren Grenzverweildauer nicht angetastet werden.
Was, wenn der Patient nirgendwo hinkann?
Allerdings wird es dann problematisch, wenn die Patienten alt sind. Wenn sie multimorbide sind. Wenn Umstände vorliegen, die nicht nur medizinischer Natur sind. Klassische Beispiel hierfür sind ältere Herrschaften, die in akutem Zustand behandelt werden und bei denen sich danach herausstellt, dass die Patienten nicht mehr in die Häuslichkeit entlassen werden können. Nach Hause schicken? Geht nicht. Ins Heim? Kein Platz. Und nun?
Die Realität (nach Aktenlage) sieht dann so aus, dass die Patienten in der Früh-Reha „behandelt“ werden. Die akute Phase ist vorbei und die Kostenträger weisen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung die Rechnung ab, da ja keine akutstationäre Behandlungsnotwendigkeit mehr besteht.
Patientenentlassung, sobald die Akutsituation endet
Und hier driften Realität und Fiktion auseinander. Kein Arzt wird eine Oma, die sich nicht selbst versorgen kann, entlassen, ohne dass eine Weiterversorgung gesichert ist und nur weil keine akute Situation mehr besteht. Insbesondere, da immer das Damoklesschwert der Haftung über einer solchen Situation schwebt.
Das ist für den Kostenprozess aber völlig unerheblich. Sobald keine Akutsituation mehr besteht und keine medizinischen Gründe mehr vorliegen, die eine stationäre Behandlung rechtfertigen, ist die Patientin eben zu entlassen. Punkt.
Ethik, Moral oder eben die Haftung spielen in dieser Kategorie weder eine Rolle, noch sind sie in irgendeiner Weise zu beachten.
Weshalb das Krankenhaus etwa als Nothelfer keine Vergütung für solche Fälle erhalten soll, erschließt sich mir dabei aber nicht.