Für die Poolbeteiligung gibt es keine bundeseinheitlichen, verbindlichen Regelungen. So bleibt es oft dem Goodwill des jeweiligen Chefarztes überlassen, ob und wie er seine Mitarbeiter an der Privatliquidation beteiligt.
„Poolbeteiligung“ ist die in Deutschland gängige Bezeichnung für die Beteiligung der nachgeordneten ärztlichen Mitarbeiter (Ober- und Assistenzärzte) an den Einnahmen ihres Chefarztes aus seiner Privatliquidation. Standesrechtlich ist eine solcher Pool geboten, da die Privatpatienten im Krankenhaus nicht ausschließlich vom abrechnenden Chefarzt selbst behandelt werden, sondern auch von seinen Mitarbeitern (§ 29 Abs. 3 Muster-Berufsordnung).
Arbeitsrechtlist ist die Situation jedoch nicht eindeutig: Während eine Poolbeteiligung in den Krankenhausgesetzen einiger Bundesländer (Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Sachsen) gesetzlich vorgeschrieben ist, gibt es in anderen Bundesländern zum Teil ähnliche Regelungen, die jedoch nur für die Universitätskliniken gelten.
Poolbeteiligung: In der Realität nicht einklagbar
Die Gesetzeslage ist allerdings sehr uneinheitlich, beispielsweise in Bezug auf die Einnahmen, die aus der Behandlung ambulanter Privatpatienten stammen. Außerdem gelten die Gesetze nur für die staatlich geförderten Krankenhäuser, aber nicht für Reha-Kliniken, Privatkliniken oder Krankenhäuser in kirchlicher Trägerschaft.
Den Mitarbeitern wird zudem kein direkt einklagbares Recht eingeräumt, da die Gesetze von anderslautende Regelungen in den konkreten Chefarzt-Arbeitsverträgen aufgehoben werden. Sogar im Arbeitsvertrag festgelegte Poolausschüttungen können in der Regel nicht beim Chefarzt eingeklagt werden, sondern höchstens auf arbeitsrechtlichem Weg gegen das jeweilige Krankenhaus durchgesetzt werden. Aber welcher Mitarbeiter, der seine Stelle behalten möchte, würde schon den Rechtsweg einschlagen?
Neue Arbeitsverträge räumen den Chefärzten zudem immer häufiger kein Liquidationsrecht mehr ein, sondern die privatärztlichen Leistungen werden vom Krankenhaus selbst abgerechnet, während der Chefarzt dann höchstens einen umsatzabhängigen Bonus erhält, bei dem die nachgeordneten Mitarbeiter dann sowieso leer ausgehen. Damit entfällt in Folge auch die steuerrechtliche „Selbstständigkeit” des Chefarztes, die zusätzliche finanzielle Vorteile bieten kann (z.B. steuerliche Absetzbarkeit eines „Dienstwagens”, worin früher mein alter Chef – inzwischen im Ruhestand – sehr kreativ war: die geleasten Autos der gesamten Familie liefen offiziell über die Praxis).
Poolzahlungen zwischen 0 und 10.000 Euro
Die Höhe des Pools soll der Leistung, Befähigung und Verantwortung des jeweiligen Arztes angemessen sein und durch einen Verteilungsschlüssel festgelegt werden. Unabhängig vom Standesrecht, Krankenhausgesetz und dem Chefarztvertrag sind jederzeit freiwillige privatrechtliche Vereinbarungen des Chefarztes mit seinen Mitarbeitern über Poolzahlungen möglich. Die regelmäßige Zahlung eines bestimmten Betrages führt auch ohne vertragliche Regelung zu einem Rechtsanspruch.
In der Realität schwankt die die Höhe der Poolzahlung Schätzungen zufolge zwischen 0 und über 10.000 Euro pro Jahr, wobei Ober- und Fachärzte in der Regel höhere Beträge erhalten als Assistenzärzte.
Viel hängt vom Willen des Chefs ab
Im Endeffekt hängt es also nicht zuletzt vom Willen des jeweiligen Chefs, seiner individuellen Großzügigkeit, respektive seinem als Verarmungswahn getarnten Geiz ab, ob und wie viel er von seinen zum Teil nicht unerheblichen Privateinnahmen weitergibt. Dabei tragen Poolbeteiligungen maßgeblich zur Mitarbeiterzufriedenheit bei, denn wenn man ständig Arbeiten erledigt, für die dann jemand anderes das Geld einstreicht, ist dies sowohl subjektiv als auch objektiv ungerecht.
Streng genommen dürfen sowieso nur Leistungen – abgesehen von festgelegten Vertretungsregelungen, die aber nur für Ausnahmesituationen gelten – abgerechnet werden, die auch persönlich erbracht wurden, was jedoch de facto nicht konsequent beachtet wird.
Und so lebt so mancher Chefarzt auf großem Fuß, während seine Mitarbeiter vergleichsweise bescheiden zurechtkommen müssen.
Ich fahre Fiat 500, mein Chef Porsche und BMW.
Wünschenswert wäre hier eine bundeseinheitliche, verbindliche Regelung ohne Schlupflöcher für alle Kliniken, selbst wenn das Krankenhaus die Einnahmen von Privatpatienten selbst kassiert.
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