Das neue Heilmittelgesetz (HMG) der Schweiz kommt (irgendwann, nächstens?) und es bringt einige Gesetzesänderungen. Ein paar für uns Apotheker gute aber auch sehr fordernde: jede Apotheke (auch die beim Arzt!) braucht neu zwingend den Nachweis eines geeigneten, der Arzt und Grösse des Betriebes angepasstes Qualitätssicherungssystem und als Apotheker*in braucht man (wegen dem Weiterbildungs-Obligatorium) eine neue Berufsausübungsbewilligung.
Also: Wenn Du weiterhin (oder in Zukunft) in der Apotheke stehen willst und als Apotheker*in selbständig / alleine arbeiten, dann brauchst Du – spätestens bei Eintritt des neuen HMG – diese Berufsausübungsbewilligung (BAB). Auch wenn Du jetzt schon seit Jahren arbeitest. Auch wenn Du Betriebsleiter bist. Wenn Du über einen FPH (Fachapothekertitel) verfügst, so kann der innert einer Übergangsfrist von 3 Jahren in eine BAB umgewandelt werden.
Benötigte Unterlagen zum Beantragen der (BAB) Berufsausübungsbewilligung
Was man dafür benötigt ist sehr unterschiedlich je nach Kanton. Auf der Website der Gesundheitsämter des Arbeitskantons findet man die benötigten Formulare. Meist etwas in Form von: Gesuch zur Bewilligung der selbständigen Berufsausübung. Da steht auch drauf, was sonst noch verlangt wird dafür:
Die Zeiten wie lange das geht vom Antrag bis zur Ausstellung sind je nach Kanton unterschiedlich: von wenigen Tagen, bis Wochen oder Monate. Ich nehme mal an, dass die Zeiten länger werden, wenn sich jetzt mehr dafür anmelden.
Die Preise sind auch sehr uneinheitlich. Am günstigsten scheint Zug zu sein (mit 240 Franken), gefolgt von Bern (CHF 400), Freiburg (CHF 500), und Apenzell Ausserhoden und Baselland (CHF 600), Baselstadt, Aargau und Luzern verlangen 700 Franken und Zürich unglaubliche 1000 Franken.
…
Ich hab das Prozedere jetzt durch. Am meisten genervt hat mich dabei das Handlungsfähigkeitszeugnis, das in meiner Gemeinde nicht wie in anderen online abrufbar ist (für etwa 23 Franken), sondern bei der KESB (Kinder und Erwachsenenschutzbehörde!) für 80 Franken direkt geholt werden musste (per Brief wäre es für 100 Franken zu haben gewesen). Dazu kommt noch, dass das so nicht reicht, damit das zählt musste ich noch eine Wohnsitzbescheinigung dazu reichen (nochmal 20 Franken).
Wenn man schon Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons ist, kann man das übrigens vom Arbeitskanton anerkennen lassen. Dazu braucht es dann meist viel weniger (existierende BAB, Diplom und Leumundszeugnis) und in dem Fall sollte auch die Zulassungsgebühr entfallen. Denn wenn bereits eine Bewilligung eines anderen Kantons besteht, bekommt man sie nach Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM) gratis.
Aber Vorsicht:
Man muss anscheinend aufpassen, da manche Kantone nur befristete Bewilligungen ausstellen. Theoretisch ist es so, dass mit in Kraft treten des neuen Heilmittelgesetzes auch befristetete Bewilligungen übernommen und automatisch in unbefristete umgewandelt werden. Nur … ist noch immer nicht sicher, wann denn das neue HMG wirklich in Kraft tritt. Und wenn das jetzt eben nicht noch dieses Jahr oder bis Mitte nächstes Jahr ist, dann verfällt diese Bewilligung wieder!
Und zuletzt: Anscheinend steht auch in den bisher ausgestellten Bewilligungen von manchen Kantonen nicht drin, dass das zur „selbständigen“ Berufsausübung ist. Und laut Pharmasuisse muss das drin stehen:
Das ist auch mein Problem jetzt. Sieht aus, als wäre ich doch noch nicht fertig und brauche noch so eine Bestätigung extra? Ich denke, damit warte ich noch etwas – vielleicht ändert sich das auch wieder …
Kein Gewähr auf Vollständigkeit und absolute Korrektheit (da ist noch so viel nicht ganz sicher und der Kantönligeist hilft auch nicht).
Unterlagen sind für Mitglieder des schweizerischen Apothekervereins einsehbar unter: http://www.pharmaSuisse.org (Login) → Dienstleistungen→Berufspolitik →Medizinalberufegesetz (MedBG).