Wer soll unliebsame Leistungen bei gesetzlich krankenversicherten Patienten erbringen?
Es gibt diagnostische Maßnahmen oder kleinere invasive Eingriffe, deren ambulante Durchführung sich – zumindest wenn man unseren niedergelassenen Urologen glauben darf – in der Praxis nicht rentiert. Die Vergütung ist allenfalls kostendeckend oder sogar defizitär. Aus diesem Grund überweisen sie Patienten für diese Leistungen gerne in unsere Ermächtigungsambulanz, welche nur eine eingeschränkte KV-Zulassung besitzt. Zwar verdienen wir auch nicht wirklich daran, erbringen sie jedoch als Service für unsere Zuweiser.
Nun gibt es immer wieder bürokratische Hindernisse:
Die kassenärztliche Vereinigung stellt fest, dass diese ambulanten Leistungen nicht abgerechnet werden können, da sie nicht in die Ermächtigung fallen. Führen wir die Eingriffe und Untersuchungen stattdessen unter stationären Bedingungen durch, stellt der medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) fest, dass man diese ambulant hätte durchführen und daher stationär nicht abgerechnet werden können.
Ambulant können sie aber auch nicht abgerechnet werden, weil: siehe oben. Die niedergelassenen Urologen, welche zur Abrechnung berechtigt wären, wollen die Leistung aber nicht erbringen, weil sie sich nicht lohnt. Und hier beißt sich dann die Katze in den Schwanz.
Auf der Strecke bleibt im Zweifelsfall – wie sooft – der Patient.
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