..eines Antragsformulars, zur Bestätigung der Nichtigkeit des Durchschriftexemplars,
dessen Gültigkeitsvermerk von der Bezugsbehörde stammt zum Behuf der Vorlage beim zuständ‘gen Erteilungsamt“ - das hätte die Mutter wohl gebraucht, um das gebrochene Schlüsselbein ihrer elfjährige Tochter umgehend im Krankenhaus versorgt zu bekommen. Leider hatte sie nur eine Überweisung vom Kinderarzt und der kann ja bekanntlich ein gebrochenes Schlüsselbein nicht von einem eingerissenen Zehnagel unterscheiden...
Aber im Ernst, das Krankenhaus hat offensichtlich korrekt gehandelt, denn es hätte einer Überweisung eines Kinderchirurgen oder Orthopäden bedurft um die Patientin aufnehmen zu können.
Laut Arztsuche der KV Westfalen Lippe gibt es im Umkreis von Herne genau einen Kinderchirurgen und dessen Praxis liegt in Bochum...
Ausgedacht hat sich diese „Notfallregelungen“ (Arm ab = Notfall / Arm gebrochen = nur mit Überweisung) offensichtlich die KV:
„...die Vorgaben der KV seien der Tatsache geschuldet, dass Patienten grundsätzlich dazu neigten, in vermeintlichen Notfällen ein Krankenhaus aufzusuchen. Das sei aber häufig gar nicht nötig und verursache erheblich höhere Kosten...“ so der KV Sprecher Christopher Schneider.
Liebe KV, kostengünstiger wäre es im vorliegenden Fall sicherlich gewesen, wenn der Kinderarzt nach eingehender Untersuchung eine Überweisung zum Facharzt ausgestellt hätte und der wiederum nach eingehender Diagnostik dann eine Überweisung fürs Krankenhaus – oder was??
Und wenn ihr den Patienten schon den gesunden Menschenverstand absprecht, solltet ihr ihn wenigstens selbst ab und an benutzen, wenn ihr euch so einen Käse ausdenkt.